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Kinderbetreuungszuschuss: 2.000 Euro pro Kind abgabenfrei – und was seit 2024 auch im Erstattungsweg geht

Arbeitgeber können pro Kind und Kalenderjahr bis zu 2.000 Euro Kinderbetreuungszuschuss lohnsteuer- und sozialabgabenfrei leisten – bis zum 14. Lebensjahr. Was Innsbrucker Betriebe zu Formular L35, zur Erstattung gegen Rechnung, zum Gruppenmerkmal und zum Lohnkonto beachten müssen.

Kinderbetreuung ist für viele Beschäftigte der größte Kostenblock neben der Miete – und für Innsbrucker Betriebe ein wirksames Instrument in der Mitarbeiterbindung. Bis zu 2.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr kann der Arbeitgeber steuerfrei zuschießen, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialabgaben anfallen. Seit 2024 gilt der doppelte Höchstbetrag, eine höhere Altersgrenze und ein deutlich praxistauglicherer Abwicklungsweg.

Was seit 2024 gilt

Bis zur Veranlagung 2023 waren jährlich 1.000 Euro pro Kind bis zum 10. Lebensjahr steuerfrei. Mit Jahresbeginn 2024 wurde beides angehoben:

  • Höchstbetrag: 2.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr
  • Altersgrenze: Das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Der Zuschuss ist sowohl lohnsteuerfrei als auch sozialabgabenfrei – und damit auch von den Lohnnebenkosten befreit. Für den Betrieb ist er zugleich Betriebsausgabe.

Die Voraussetzungen im Überblick

Familienbeihilfe und schriftliche Erklärung

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss für das Kind selbst die Familienbeihilfe beziehen. Nachzuweisen ist das mit einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber – dafür gibt es das amtliche Formular L 35. Ohne diese Erklärung ist der Zuschuss steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Beschäftigte sind außerdem verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen und ob sie von anderen Arbeitgebern bereits Zuschüsse erhalten haben. Der Höchstbetrag von 2.000 Euro gilt nämlich pro Kind, nicht pro Dienstverhältnis.

Alle Arbeitnehmer oder Gruppen

Wie bei anderen steuerfreien Zuwendungen gilt auch hier das Gruppenmerkmal: Der Zuschuss muss allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen davon gewährt werden. Eine willkürliche Einzelzuwendung an eine bestimmte Person ist nicht begünstigt. Als sachlich abgegrenzte Gruppe gelten etwa alle Beschäftigten mit Kindern unter 14 Jahren.

Wie der Zuschuss geleistet werden darf

Zulässig sind vier Wege:

  • Zahlung direkt an die Betreuungsperson
  • Zahlung direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung
  • Gutscheine, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können
  • Ersatz der nachgewiesenen Kosten – ganz oder teilweise

Der letzte Punkt ist die Neuerung seit 1. Jänner 2024. Bis Ende 2023 war nur die Direktverrechnung zwischen Einrichtung und Arbeitgeber oder der Ersatz in Gutscheinform möglich; eine Direktauszahlung an die Beschäftigten galt als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Heute kann der Mitarbeiter die Betreuungskosten zunächst selbst bezahlen und sie sich vom Arbeitgeber ersetzen lassen.

Was in die Lohnverrechnung gehört

Erfolgt die Kostenübernahme im Erstattungsweg, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Rechnung der Kinderbetreuungseinrichtung vorzulegen. Diese ist zum Lohnkonto zu nehmen. Der steuerfreie Zuschuss selbst ist am Lohnkonto zu erfassen und am Lohnzettel unter „sonstige steuerfreie Bezüge“ auszuweisen.

Ebenfalls zum Lohnkonto: das ausgefüllte Formular L 35. Bei einer GPLB-Prüfung wird genau hier zuerst hingesehen.

Betriebskindergarten: seit 2024 einfacher

Seit 1. Jänner 2024 ist der kostenlose oder vergünstigte Besuch einer elementaren Bildungseinrichtung des Arbeitgebers auch dann lohnsteuerfrei, wenn die Einrichtung auch von betriebsfremden Kindern besucht wird. Der Anteil der Mitarbeiterkinder spielt dabei keine Rolle mehr. Damit wird der Betriebskindergarten für mittelgroße Innsbrucker Unternehmen erst realistisch – vorher scheiterten viele Modelle daran, dass die Auslastung ohne externe Kinder nicht darstellbar war.

Einordnung: ein Baustein von mehreren

Der Kinderbetreuungszuschuss lässt sich mit anderen abgabenfreien Benefits kombinieren. In der Praxis relevant sind daneben vor allem die Zukunftssicherung mit 300 Euro pro Jahr, Essensbons mit 8 Euro pro Arbeitstag und Mitarbeiterrabatte bis 20 Prozent. Alle drei folgen demselben Gruppenmerkmal.

Häufige Fragen

Zählt der Höchstbetrag pro Kind oder pro Dienstverhältnis?

Pro Kind und Kalenderjahr. Erhält ein Elternteil von zwei Arbeitgebern Zuschüsse, sind insgesamt nur 2.000 Euro begünstigt – deshalb die Auskunftspflicht.

Was gilt, wenn beide Elternteile im Betrieb arbeiten?

Auch dann bleibt es bei 2.000 Euro pro Kind. Der Betrag kann aufgeteilt werden.

Darf der Zuschuss aus dem laufenden Gehalt umgewandelt werden?

Nein. Der Zuschuss muss zusätzlich zum bisher gezahlten Arbeitslohn geleistet werden – eine Bezugsumwandlung ist nicht begünstigt.

Was passiert bei Überschreitung der 2.000 Euro?

Der übersteigende Teil ist normal steuer- und beitragspflichtig abzurechnen. Der Freibetrag bis 2.000 Euro bleibt erhalten.


Sie überlegen, den Kinderbetreuungszuschuss in Ihrem Innsbrucker Betrieb einzuführen? Wir prüfen die Gruppenabgrenzung, richten die Lohnverrechnung ein und liefern die passenden Formulare.

Quellen: oesterreich.gv.at (BMF), „Zuschuss zur Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber“, Stand 01.01.2026 (oesterreich.gv.at); Wirtschaftskammer Österreich, „Was ändert sich lohnsteuerlich beim Kinderbetreuungszuschuss und bei Betriebskindergärten?“ (wko.at)