Der Rabatt für das eigene Team ist ein beliebtes Benefit: Er kostet den Betrieb wenig und kommt bei den Beschäftigten unmittelbar an. Steuerfrei ist er aber nur innerhalb enger Grenzen – und die Unterscheidung zwischen Freigrenze und Freibetrag entscheidet darüber, ob ein Sachbezug zu verrechnen ist. Der Überblick für Innsbrucker Betriebe.
20 Prozent Freigrenze, 1.000 Euro Freibetrag
Mitarbeiterrabatte, die nicht höher als 20 % sind, bleiben generell steuerfrei und führen zu keinem Sachbezug. Diese 20 % sind eine Freigrenze: Wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt grundsätzlich ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor – von diesem bleiben im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 Euro steuerfrei (Freibetrag).
Der Unterschied ist praktisch bedeutsam: Bei einer Freigrenze fällt die Begünstigung bei Überschreiten zur Gänze weg, beim Freibetrag bleibt der Betrag bis zur Grenze steuerfrei und nur der Überhang ist steuerpflichtig.
Rechenbeispiel
Ein Betrieb verkauft eine Ware an fremde Kunden um 15.000 Euro. Beschäftigte zahlen 11.250 Euro – der Rabatt beträgt somit 3.750 Euro oder 25 %.
- Die 20-%-Freigrenze ist überschritten, es liegt ein geldwerter Vorteil von 3.750 Euro vor.
- Ist der Jahresfreibetrag noch nicht ausgeschöpft, bleiben davon 1.000 Euro steuerfrei.
- Die restlichen 2.750 Euro sind als laufender Bezug zu versteuern.
Welche Rabatte begünstigt sind
Erfasst sind Rabatte auf Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber in seinem Unternehmen gewöhnlich zum Verkauf anbietet. Nicht begünstigt sind Waren, die eigens angekauft werden, um sie den Beschäftigten günstig weiterzugeben. Rabatte eines verbundenen Konzernunternehmens fallen dagegen ebenfalls unter die Begünstigung.
Drei Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
- Gruppenmerkmal: Der Rabatt muss allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen gewährt werden – eine Einzelzusage an eine bevorzugte Person ist nicht begünstigt.
- Kein Weiterverkauf: Die Beschäftigten müssen sich verpflichten, die verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen nur für den Eigenverbrauch zu verwenden. Die Menge muss so bemessen sein, dass ein Weiterverkauf ausgeschlossen werden kann.
- Aufzeichnungen: Der Betrieb muss genaue Aufzeichnungen über die dem einzelnen Dienstnehmer gewährten Rabatte führen. Rabatte, die im Einzelfall 20 % überschreiten, sind am Lohnkonto auszuweisen.
Vergleichsbasis: der Preis für fremde Letztverbraucher
Maßgeblich für die Rabattberechnung ist der Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Übliche Kundenrabatte, die genau zum Zeitpunkt des Verkaufs auch fremden Abnehmern zustehen, dürfen berücksichtigt werden. Sonderkonditionen für bevorzugte Kunden oder Ergebnisse gezielter Preisverhandlungen bleiben außer Betracht. Sind die Kunden keine Endverbraucher – etwa im Großhandel –, ist der um übliche Preisnachlässe verminderte Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.
Beispiel Schlussverkauf
Eine Hose kostet regulär 100 Euro; von 1. bis 30. Juli gibt es sie für alle Kunden um 70 Euro.
- Kauf am 28. Juni um 70 Euro: Rabatt 30 % – Freigrenze überschritten, 30 Euro sind nur im Rahmen des 1.000-Euro-Freibetrags steuerfrei.
- Kauf am 1. Juli um 70 Euro: kein Sachbezug, weil auch fremde Abnehmer diesen Preis zahlen.
- Kauf am 1. Juli um 63 Euro: Rabatt 10 % gegenüber dem Aktionspreis – steuerfrei.
- Kauf am 1. Juli um 49 Euro: Rabatt 30 % gegenüber dem Aktionspreis – wieder nur im Rahmen des Freibetrags steuerfrei.
Einkäufe für und durch Angehörige
Kauft die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Waren für Angehörige und trägt wirtschaftlich selbst den Aufwand, gelten die Begünstigungen unverändert – auch dann, wenn der Betrieb die Ware kostenlos zur Verfügung stellt.
Kaufen Angehörige dagegen selbst ein, ist zu unterscheiden:
- Rabatt bis 20 %: Die Steuerbefreiung greift nicht. Es liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, der beim Arbeitnehmer zu erfassen ist.
- Rabatt über 20 %: Der Vorteil ist steuerpflichtig, soweit er insgesamt 1.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt – er wird also auf den Freibetrag des Arbeitnehmers angerechnet.
Auch bei SV und Lohnnebenkosten frei
Steuerfreie Mitarbeiterrabatte sind zugleich SV-frei, DB-frei, DZ-frei und kommunalsteuerfrei. Das erhöht die Attraktivität gegenüber einer Gehaltserhöhung deutlich – vorausgesetzt, die Voraussetzungen werden eingehalten und dokumentiert.
Häufige Fragen
Zählt der Rabatt auf den 1.000-Euro-Freibetrag anderer Benefits an?
Nein. Der 1.000-Euro-Freibetrag gilt eigenständig für Mitarbeiterrabatte. Andere Begünstigungen – etwa Essensbons oder Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen – haben eigene Grenzen.
Was ist zu tun, wenn der Freibetrag im Jahr überschritten wird?
Der übersteigende Teil ist als laufender Bezug abzurechnen. Deshalb ist eine mitlaufende Erfassung je Dienstnehmer wichtig – sonst fällt die Korrektur erst bei der Lohnabgabenprüfung auf.
Reicht eine mündliche Vereinbarung über den Weiterverkauf?
Aus Beweisgründen sollte die Verpflichtung schriftlich festgehalten werden, etwa in einer Betriebsvereinbarung oder einer Rabattrichtlinie samt Mengenbegrenzung.
Fazit für Innsbrucker Betriebe
Mitarbeiterrabatte sind ein günstiges, abgabenfreies Benefit – solange die 20-%-Freigrenze eingehalten oder der 1.000-Euro-Freibetrag sauber mitgeführt wird. Prüfen Sie Ihre Rabattregelung auf Gruppenmerkmal, Weiterverkaufsverbot und Lohnkontoausweis. Wir unterstützen Sie bei Ausgestaltung und laufender Verrechnung, damit aus dem Benefit keine Nachzahlung wird.
Quellen:
Wirtschaftskammer Österreich (WKO): Mitarbeiterrabatte – Freigrenzen und Voraussetzungen für die Steuerfreiheit (Stand 01.01.2026)
Bundesministerium für Finanzen (BMF): Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine individuelle Beratung.
