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Geringfügigkeitsgrenze 2026 bleibt bei 551,10 Euro – warum Lohnerhöhungen jetzt zur Vollversicherung führen

Erstmals wurde die Geringfügigkeitsgrenze nicht angehoben: Sie bleibt 2026 bei 551,10 Euro monatlich, die Grenze für die Dienstgeberabgabe bei 826,65 Euro. Was das für Innsbrucker Betriebe bedeutet, wenn KV-Erhöhungen Mitarbeiter über die Grenze heben – und welche Einschränkungen seit 1.1.2026 beim Zuverdienst zum Arbeitslosengeld gelten.

Heller Büroarbeitsplatz mit Unterlagen und dem Schriftzug Geringfügigkeit 2026

Geringfügige Beschäftigung ist für viele Innsbrucker Betriebe ein wichtiges Instrument – im Handel, in der Gastronomie, bei Reinigungs- und Aushilfstätigkeiten. Seit 1. Jänner 2026 gelten hier zwei Änderungen, die in der laufenden Lohnverrechnung leicht übersehen werden: Die Geringfügigkeitsgrenze wurde erstmals nicht erhöht, und der Zuverdienst neben Arbeitslosengeld ist massiv eingeschränkt.

551,10 Euro – zum zweiten Mal in Folge

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 unverändert 551,10 Euro pro Monat. Sie wurde mit 1.1.2026 erstmals nicht mit dem Aufwertungsfaktor angehoben, sondern gesetzlich auf dem Niveau des Vorjahres eingefroren.

Wer über dieser Grenze verdient, ist vollversicherungspflichtig – mit allen Konsequenzen für Anmeldung, Beitragsabrechnung und Lohnnebenkosten.

Dienstgeberabgabe: 826,65 Euro

Auch der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe bleibt unverändert bei 826,65 Euro. Die Abgabe fällt an, wenn ein Dienstgeber mehr als eine geringfügig beschäftigte Person beschäftigt und die monatliche Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten (ohne Sonderzahlungen) das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt – 2026 also 551,10 × 1,5 = 826,65 Euro.

Betriebe mit mehreren Teilzeit- und Aushilfskräften sollten diese Summe monatlich im Blick behalten: Sie wird über alle geringfügigen Dienstverhältnisse zusammengerechnet, nicht pro Person geprüft.

Die Falle: Lohnerhöhung kippt das Dienstverhältnis

Genau hier liegt der praktische Knackpunkt des Jahres 2026. Weil die Grenze eingefroren ist, die kollektivvertraglichen Löhne aber steigen, können Personen, deren Entgelt an oder knapp unter der Grenze liegt, allein durch die Lohnerhöhung darüber rutschen – und damit vollversicherungspflichtig werden.

Für den Betrieb bedeutet das: volle Sozialversicherungsbeiträge statt bloßer Unfallversicherung, geänderte Meldepflichten und höhere Lohnnebenkosten. Ist das nicht gewollt, muss gegebenenfalls eine Reduktion der vereinbarten Arbeitszeit vereinbart werden – einvernehmlich und schriftlich dokumentiert.

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie alle geringfügigen Dienstverhältnisse anlassbezogen bei jeder KV-Erhöhung, nicht erst zum Jahreswechsel. Ein Monatsbezug von beispielsweise 545 Euro liegt nach einer dreiprozentigen Erhöhung bereits über der Grenze.

Zuverdienst neben Arbeitslosengeld: nur noch in Ausnahmefällen

Die zweite Änderung betrifft die Kombination aus geringfügiger Beschäftigung und Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Diese Kombination ist seit 1.1.2026 nur noch in Ausnahmefällen möglich.

Unbegrenzt fortgeführt werden darf eine geringfügige Beschäftigung, wenn eine der folgenden Konstellationen vorliegt:

  • Bestehende Nebenbeschäftigung: Die geringfügige Beschäftigung wurde bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen (182 Tage) vor Beginn der Arbeitslosigkeit und neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt. Achtung: Schon eine Unterbrechung von einem einzigen Tag innerhalb dieses Zeitraums schließt die Anwendung aus.
  • Langzeitarbeitslose ab 50: mindestens ein Jahr arbeitslos und 50 Jahre oder älter.
  • Langzeitarbeitslose mit Behinderung: mindestens ein Jahr arbeitslos und eine Behinderung von mindestens 50 Prozent (Nachweis nach Behinderteneinstellungsgesetz, gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen oder Behindertenpass).
  • AMS-Schulungsteilnehmer: bei Schulungen von mindestens vier Monaten Dauer und 25 Wochenstunden, für die Dauer der Maßnahme.

Einmalige Ausübung für 26 Wochen

Zwei weitere Gruppen dürfen neben dem Bezug nur einmalig für 26 Wochen geringfügig beschäftigt sein – jeweils einmal je Anwartschaft:

  • Langzeitarbeitslose, die direkt vor Beginn der geringfügigen Beschäftigung 365 Tage oder länger Geld vom AMS bezogen haben,
  • Personen nach mindestens einjährigem Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld.

Für diese beiden Gruppen galt eine Übergangsregelung: Wer bereits vor dem 1.1.2026 neben dem Bezug geringfügig beschäftigt war, musste die Beschäftigung bis 30.6.2026 beenden. Wer unter gar keine Ausnahme fiel, hatte das Dienstverhältnis bereits bis 31.1.2026 zu beenden.

Für Betriebe heißt das: Bei Neueinstellungen von Personen im AMS-Bezug ist die Zulässigkeit vorab zu klären. Das AMS berät Unternehmen auch zu Fördermöglichkeiten beim Umstieg auf vollversicherte Dienstverhältnisse.

Häufige Fragen

Zählen Sonderzahlungen zur Geringfügigkeitsgrenze?

Für die Prüfung der Dienstgeberabgabe wird die monatliche Lohnsumme ohne Sonderzahlungen herangezogen. Bei der Beurteilung der Geringfügigkeit selbst ist auf das laufende Entgelt abzustellen.

Was gilt bei mehreren geringfügigen Dienstverhältnissen einer Person?

Überschreitet die Summe aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen die Grenze, tritt für die betroffene Person Vollversicherungspflicht ein. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nachträglich über die ÖGK – der einzelne Dienstgeber erfährt davon oft erst im Nachhinein.

Ändert sich etwas an der Unfallversicherung?

Nein. Geringfügig Beschäftigte sind weiterhin unfallversichert; der entsprechende Beitrag ist vom Dienstgeber zu leisten.

Was Innsbrucker Betriebe jetzt tun sollten

Ziehen Sie eine Liste aller geringfügigen Dienstverhältnisse und gleichen Sie die aktuellen Monatsbezüge mit 551,10 Euro ab – und die Gesamtsumme mit 826,65 Euro. Wo es eng wird, empfiehlt sich eine schriftliche Anpassung des Stundenausmaßes vor der nächsten Abrechnung.

Weitere Themen aus der laufenden Lohnverrechnung finden Sie in unseren Beiträgen zur abgabenfreien Zukunftssicherung bis 300 Euro, zu den Essensbons 2026 und zur Registrierkassenpflicht.

Quellen: Wirtschaftskammer Österreich (WKO), „Änderung bei der geringfügigen Beschäftigung ab 1.1.2026“, Stand 26.01.2026, wko.at; Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), Veränderliche Werte 2026, oegk.at.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Der Stand der Information ist der 3. September 2026.