Bei vielen Mitarbeiter-Benefits bleibt zumindest die Sozialversicherung oder ein Lohnnebenkostenanteil hängen. Die Zukunftssicherung ist eine der wenigen Begünstigungen, bei denen alle drei Ebenen entfallen: 300 Euro pro Jahr und Mitarbeiter sind lohnsteuerfrei, sozialversicherungsfrei und lohnnebenkostenfrei. Wer die Voraussetzungen kennt, hat damit ein günstiges Instrument zur Mitarbeiterbindung – wer sie übersieht, riskiert bei der nächsten Lohnabgabenprüfung eine volle Nachverrechnung.
Was begünstigt ist
Nach § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG sind Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer steuerfrei, soweit sie 300 Euro jährlich pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Erfasst sind Arbeitgeberbeiträge zu privaten
- Krankenversicherungen,
- Lebensversicherungen,
- Unfallversicherungen und
- Pensionsversicherungen.
Begünstigt sind nur Versicherungen, die für den Fall von Krankheit, Invalidität, Alter oder Tod des Arbeitnehmers einen Anspruch bieten. Eine reine Sparform ohne Risiko- oder Vorsorgekomponente fällt nicht darunter. Alternativ können die Zuwendungen auch dem Betriebsratsfonds zufließen.
Die vier Stolperfallen in der Praxis
1. Gruppenkriterium
Das Angebot muss allen Arbeitnehmern oder einer ganzen Gruppe gemacht werden. Ein „Gruppenmerkmal“ muss betriebsbezogen und sachlich begründbar sein – etwa alle Angestellten, alle Mitarbeiter im Außendienst oder alle mit mindestens drei Jahren Betriebszugehörigkeit. Wird nur eine einzelne Person bedacht, liegt ein voll steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Die Annahme des Angebots ist dagegen für jeden Einzelnen freiwillig – dass nicht alle mitmachen, schadet der Begünstigung nicht.
2. Direktzahlung an den Versicherer
Der Beitrag muss vom Arbeitgeber direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt werden – nicht an den Mitarbeiter. Ein Barzuschuss „für die Versicherung“ oder die Erstattung selbst bezahlter Prämien ist nicht begünstigt und damit voll abgabenpflichtig.
3. Der Mitarbeiter muss unmittelbar berechtigt sein
Der Dienstnehmer – oder ein unterhaltsberechtigter Angehöriger – muss unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag berechtigt sein. Typische begünstigte Fälle sind eine klassische prämiengeförderte Zukunftsvorsorge oder eine Unfallversicherung, die auf den Namen des Mitarbeiters läuft. Eine Betriebsversicherung, bei der nur das Unternehmen anspruchsberechtigt ist, erfüllt die Voraussetzung nicht.
4. Keine Bezugsumwandlung
Wie bei allen abgabenfreien Benefits gilt: Die Zuwendung muss zusätzlich zum vereinbarten Lohn gewährt werden. Wird bestehendes Gehalt in eine Zukunftssicherung umgewandelt, ist die Begünstigung verwirkt.
Rechenbeispiel für einen Innsbrucker Betrieb
Ein Innsbrucker Handelsbetrieb mit 18 Beschäftigten bietet allen Mitarbeitern eine Unfallversicherung mit einer Jahresprämie von 300 Euro an, die der Arbeitgeber direkt an den Versicherer zahlt. 15 Mitarbeiter nehmen das Angebot an.
Der Aufwand beträgt 4.500 Euro und ist als Betriebsausgabe voll abzugsfähig. Beim Mitarbeiter kommen die 300 Euro ungeschmälert an – keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherung, keine Lohnnebenkosten. Um dem Mitarbeiter über eine reguläre Gehaltserhöhung denselben Nettovorteil zu verschaffen, wäre je Person deutlich mehr als das Doppelte an Bruttoaufwand nötig.
Was zusätzlich möglich ist
Die Zukunftssicherung lässt sich mit anderen abgabenfreien Benefits kombinieren. Im Bereich Gesundheit und Soziales sind unter anderem ebenfalls voll abgabenfrei:
- die Zurverfügungstellung eines Betriebsarztes oder medizinischen Dienstes – betraglich unbegrenzt,
- Impfaktionen und Impfkostenzuschüsse,
- Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung in Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder in angemieteten Räumlichkeiten,
- Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
- ein Begräbniskostenzuschuss – ohne betragliche Grenze.
Nicht begünstigt sind dagegen Barleistungen zur Gesundheitsförderung, allgemeine Zuschüsse zu einer Fitnesscenter-Mitgliedschaft und die Übernahme von Sportvereins-Mitgliedsbeiträgen.
Dokumentation für die Prüfung
- Schriftliches Angebot an alle Arbeitnehmer bzw. an die definierte Gruppe – mit nachvollziehbarer Abgrenzung der Gruppe.
- Nachweis der Direktzahlung an den Versicherer (Prämienvorschreibung, Zahlungsbeleg).
- Versicherungsunterlagen, aus denen die unmittelbare Berechtigung des Arbeitnehmers hervorgeht.
- Nachweis, dass kein bestehender Gehaltsbestandteil umgewandelt wurde.
- Erfassung im Lohnkonto und Kontrolle der 300-Euro-Jahresgrenze pro Person.
Häufige Fragen
Gilt die 300-Euro-Grenze pro Arbeitgeber oder pro Person?
Der Freibetrag gilt je Arbeitnehmer und Kalenderjahr und steht pro Arbeitgeber zu. Bei mehreren Dienstverhältnissen kann er daher grundsätzlich mehrfach ausgeschöpft werden.
Was passiert bei Überschreitung?
Der übersteigende Betrag ist voll abgabenpflichtig – die 300 Euro bleiben aber begünstigt.
Zählt eine Er- und Ablebensversicherung dazu?
Grundsätzlich ja, für Lebensversicherungen gelten aber zusätzliche gesetzliche Bedingungen – etwa zur Höhe der Ablebensleistung, zur Mindestlaufzeit und zur Hinterlegung der Polizze. Diese sollten vor Vertragsabschluss im Einzelfall geprüft werden.
Und wenn die Prämie vorzeitig rückgekauft wird?
Bei vorzeitigem Rückkauf oder einer Rückvergütung hat der Arbeitgeber die steuerfrei belassenen Beiträge nachzuversteuern – außer der Rückkauf erfolgt bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
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Quellen: WKO, „Abgabenfreie Mitarbeiter-Benefits“, Stand Jänner 2026; BMF, „Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers“; § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG 1988 (RIS).

