Ein zinsenloser Gehaltsvorschuss oder ein günstiges Darlehen vom Arbeitgeber ist ein beliebtes Instrument der Mitarbeiterbindung – gerade in Innsbruck, wo Wohnkosten und Kautionen viele Beschäftigte kurzfristig belasten. Lohnsteuerlich ist die Sache aber nicht trivial: Übersteigt das Darlehen einen Freibetrag, entsteht ein Sachbezug. Und der maßgebliche Referenzzinssatz ist für 2026 deutlich gesunken.
Referenzzinssatz 2026: 3 statt 4,5 Prozent
Für die Ermittlung des Sachbezugs bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen mit variablem Sollzinssatz beträgt der Referenzzinssatz im Kalenderjahr 2026 3 Prozent. In den Jahren 2024 und 2025 waren es noch 4,5 Prozent. Der Rückgang um 1,5 Prozentpunkte senkt den anzusetzenden Sachbezug spürbar – und damit auch die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbelastung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Der Freibetrag von 7.300 Euro
Ein Sachbezug ist überhaupt erst anzusetzen, wenn das zinsenlose Darlehen beziehungsweise der zinsenlose Gehaltsvorschuss den Freibetrag von 7.300 Euro übersteigt. Bleibt der aushaftende Betrag darunter, ist keine Zinsersparnis zu verrechnen. Wichtig: Es handelt sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze – nur der übersteigende Teil ist zu bewerten.
Variabel oder fix – zwei unterschiedliche Systeme
Seit 1. Jänner 2024 wird bei der Berechnung des Sachbezugs danach unterschieden, ob das Darlehen zu einem variablen oder zu einem fixen Sollzinssatz gewährt wird.
Variabler Sollzinssatz
Hier wird der maßgebliche Referenzzinssatz für jedes Kalenderjahr neu ermittelt – für 2026 eben 3 Prozent. Als Sachbezug ist die Differenz zwischen den tatsächlich anfallenden Zinsen und dem aktuell gültigen Referenzzinssatz anzusetzen. Ob der Darlehensvertrag vor oder nach dem 1. Jänner 2024 abgeschlossen wurde, spielt dabei keine Rolle.
Fixer Sollzinssatz
Bei fix vereinbarten Zinsen wird der Referenzzinssatz einmalig im Monat des Vertragsabschlusses ermittelt: Herangezogen wird der von der Oesterreichischen Nationalbank für diesen Monat veröffentlichte Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre, vermindert um einen Abschlag von 10 Prozent. Die so ermittelte Zinsersparnis ist im Monat des Vertragsabschlusses „versteinert“ – sie bleibt für die gesamte Rückzahlungsdauer unverändert. Für unverzinsliche Darlehen und zinsenlose Gehaltsvorschüsse gelten dieselben Regeln wie bei fixen Sollzinsen.
Was der niedrigere Satz praktisch bedeutet
Ein Beispiel zur Größenordnung: Gewährt ein Betrieb ein unverzinstes Darlehen und ist ein Betrag von 20.000 Euro über dem Freibetrag zu bewerten, macht ein Prozentpunkt Zinsdifferenz 200 Euro Sachbezug im Jahr aus. Der Unterschied zwischen 4,5 und 3 Prozent entspricht in diesem Fall rund 300 Euro weniger Sachbezug pro Jahr – bei laufenden Darlehen mit variabler Verzinsung ist die Lohnverrechnung daher ab Jänner 2026 anzupassen.
Achtung bei Fixzinsvereinbarungen: Wer 2024 oder 2025 abgeschlossen hat, profitiert nicht vom niedrigeren Referenzzinssatz 2026 – der damals ermittelte Wert bleibt bestehen. Umgekehrt bleibt ein 2026 abgeschlossenes Fixzinsdarlehen dauerhaft günstig bewertet.
Checkliste für die Lohnverrechnung
- Alle laufenden Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse erfassen und nach variabler oder fixer Verzinsung sortieren.
- Bei variabler Verzinsung: Sachbezug ab Jänner 2026 mit 3 Prozent Referenzzinssatz neu berechnen.
- Freibetrag von 7.300 Euro bei jeder Tilgung neu berücksichtigen – sinkt der aushaftende Betrag darunter, entfällt der Sachbezug.
- Darlehensverträge schriftlich dokumentieren, inklusive Zinssatz, Laufzeit und Rückzahlungsplan – bei der GPLB ist das der erste Prüfpunkt.
- Sachbezug über das Lohnkonto abrechnen: Die Bewertung gilt sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Sozialversicherungsbeiträge.
Häufige Fragen
Gilt der Freibetrag pro Darlehen oder pro Mitarbeiter?
Der Freibetrag von 7.300 Euro bezieht sich auf das Darlehen beziehungsweise den Gehaltsvorschuss des Arbeitnehmers. Mehrere gleichzeitig aushaftende Beträge sind zusammenzurechnen.
Was passiert, wenn wir Zinsen verrechnen, aber unter dem Referenzzinssatz bleiben?
Dann ist nur die Differenz zwischen dem tatsächlich verrechneten Zinssatz und dem Referenzzinssatz als Sachbezug anzusetzen – nicht der volle Referenzzinssatz.
Muss der Sachbezug monatlich abgerechnet werden?
Ja, Sachbezüge sind als Teil des Arbeitsentgelts laufend über das Lohnkonto abzurechnen.
Ändert sich der Referenzzinssatz während des Jahres?
Nein. Bei variabler Verzinsung wird er für jedes Kalenderjahr einmal festgelegt und gilt für das gesamte Jahr.
Ihre Lohnverrechnung in Innsbruck
Wir prüfen bestehende Darlehensvereinbarungen, rechnen den Sachbezug korrekt und dokumentieren die Grundlagen prüfungssicher. Weitere aktuelle Lohnverrechnungsthemen finden Sie in unseren Beiträgen zum Sachbezug Dienstwohnung 2026, zum Kilometergeld 2026 und zu den Essensbons 2026.
Quellen: Wirtschaftskammer Österreich, „Sachbezüge – Lohnsteuerliche Behandlung“ (Stand 1.1.2026); Österreichische Gesundheitskasse, „Zinsersparnis 2026“; Sachbezugswerteverordnung.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich ist der jeweilige Einzelfall.