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Arbeiten in den eigenen vier Wänden: Arbeitsplatzpauschale und Telearbeitspauschale 2026 im Überblick

Selbständige nutzen die Arbeitsplatzpauschale (1.200 bzw. 300 Euro), Arbeitnehmer das Telearbeitspauschale (bis 300 Euro). Was 2026 gilt, welche Grenzen zählen und worauf Innsbrucker Betriebe und Beschäftigte achten sollten.

Homeoffice und mobiles Arbeiten sind längst Alltag – auch in vielen Innsbrucker Betrieben. Steuerlich gibt es dafür zwei verschiedene Pauschalen, die gerne verwechselt werden: die Arbeitsplatzpauschale für Selbständige und das Telearbeitspauschale (früher Homeoffice-Pauschale) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wir zeigen, was 2026 gilt.

Arbeitsplatzpauschale: für Selbständige mit Arbeiten in der Wohnung

Wer betriebliche Tätigkeiten in der eigenen Wohnung ausübt und über keinen anderen Raum verfügt, der ihm für diese Tätigkeit außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht, kann die Arbeitsplatzpauschale als Betriebsausgabe absetzen. Sie deckt die wohnungsspezifischen Aufwendungen (etwa Strom, Heizung, Miete, Beleuchtung) pauschal ab. 2026 gilt:

  • Großes Arbeitsplatzpauschale – 1.200 Euro pro Jahr: wenn keine anderen aktiven Erwerbseinkünfte erzielt werden oder diese höchstens 13.539 Euro (Wert 2026) betragen.
  • Kleines Arbeitsplatzpauschale – 300 Euro pro Jahr: wenn die anderen aktiven Erwerbseinkünfte diese Grenze von 13.539 Euro übersteigen.

Beim kleinen Pauschale (300 Euro) sind zusätzlich Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z. B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu 300 Euro pro Jahr abzugsfähig. Das große Pauschale deckt diese Kosten bereits ab.

Wichtig: kein steuerliches Arbeitszimmer nötig

Der Vorteil der Arbeitsplatzpauschale liegt darin, dass die strengen Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer nicht erfüllt sein müssen. Es genügt, dass die Tätigkeit in der Wohnung ausgeübt wird und kein anderer Arbeitsraum zur Verfügung steht.

Telearbeitspauschale: für Arbeitnehmer im Homeoffice

Für unselbständig Beschäftigte gibt es das Telearbeitspauschale. Der Arbeitgeber kann bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag für maximal 100 Tage im Kalenderjahr steuerfrei auszahlen – also bis zu 300 Euro pro Jahr. Mit 1. Jänner 2025 wurden „Homeoffice-Pauschale“ in Telearbeitspauschale und „Homeoffice-Tage“ in Telearbeitstage umbenannt; Höhe und Voraussetzungen blieben unverändert.

Zahlt der Arbeitgeber weniger als 3 Euro pro Tag oder für weniger als 100 Tage aus, kann die Differenz von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ergonomisches Mobiliar zusätzlich absetzbar

Unabhängig vom Telearbeitspauschale können Arbeitnehmer Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten absetzen – Voraussetzung ist eine Mindestanzahl an Telearbeitstagen im Jahr.

Arbeitsplatzpauschale oder Telearbeitspauschale – der Unterschied

Arbeitsplatzpauschale Telearbeitspauschale
Für wen? Selbständige (Betriebsausgabe) Arbeitnehmer (steuerfrei vom Arbeitgeber)
Höhe 2026 1.200 € oder 300 € pro Jahr 3 € × max. 100 Tage = bis 300 € pro Jahr
Bedingung kein anderer Arbeitsraum verfügbar Vereinbarte Telearbeit

FAQ

Kann ich beide Pauschalen gleichzeitig nutzen?

Nein. Die Arbeitsplatzpauschale betrifft die betriebliche (selbständige) Tätigkeit, das Telearbeitspauschale die nichtselbständige. Wer beide Einkunftsarten hat, muss die Aufwendungen sauber zuordnen.

Zählt jeder Homeoffice-Tag als Telearbeitstag?

Nur Tage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird und eine entsprechende Telearbeitsvereinbarung besteht.

Was, wenn mein Arbeitgeber nichts auszahlt?

Dann können Sie das Telearbeitspauschale über die Arbeitnehmerveranlagung selbst geltend machen – bis zu 3 Euro für maximal 100 Telearbeitstage.

Ob Arbeitsplatzpauschale oder Telearbeitspauschale das Optimum ist, hängt von Ihrer konkreten Situation ab. Als Steuerberatung in Innsbruck rechnen wir das für Sie durch. Sehen Sie sich dazu auch unsere Beiträge zur Basispauschalierung 2026 und zum erhöhten Investitionsfreibetrag an.

Quelle: USP.gv.at „Arbeitsplatzpauschale“; BMF „Telearbeitspauschale/Home-Office-Pauschale“; WKO „Das Arbeitsplatzpauschale“ und „Steuerliche Regelungen im Zusammenhang mit Telearbeit“. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall.