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Basispauschalierung 2026: Umsatzgrenze steigt auf 420.000 Euro, Pauschale auf 15 Prozent

Seit 1.1.2026 gilt für die Basispauschalierung eine Umsatzgrenze von 420.000 Euro und ein Satz von 15 Prozent – maximal 63.000 Euro Betriebsausgaben ohne Belegnachweis. Was Innsbrucker Betriebe jetzt rechnen sollten.

Die Basispauschalierung erlaubt es Gewerbetreibenden und Selbstständigen, ihre Betriebsausgaben pauschal und ohne aufwendigen Belegnachweis abzusetzen. Mit 1. Jänner 2026 wurde sie deutlich attraktiver: Die Umsatzgrenze steigt von 320.000 Euro auf 420.000 Euro, der Pauschalsatz von 13,5 Prozent auf 15 Prozent. Für viele Innsbrucker Einzelunternehmen und Freiberufler lohnt sich damit ein neuer Vorteilhaftigkeitsvergleich.

Die Neuerungen 2026 im Überblick

  • Umsatzgrenze: 420.000 Euro (bis 2025: 320.000 Euro)
  • Pauschalsatz: 15 Prozent (2025: 13,5 Prozent)
  • Maximaler Abzugsbetrag 2026: 63.000 Euro

Maßgeblich ist der Vorjahresumsatz des Betriebes. Der Höchstbetrag von 63.000 Euro ergibt sich aus 15 Prozent der Umsatzgrenze von 420.000 Euro.

Voraussetzungen für die Basispauschalierung

Die Pauschalierung kann in Anspruch genommen werden, wenn:

  • keine Buchführungspflicht besteht (diese trifft z. B. eine GmbH),
  • auch nicht freiwillig eine doppelte Buchhaltung geführt wird,
  • der Vorjahresumsatz des Betriebes die Umsatzgrenze nicht überschritten hat und
  • aus der Steuererklärung hervorgeht, dass die Pauschalierung in Anspruch genommen wird.

Für die Beurteilung, ob die Gewinnermittlung mittels Basispauschalierung erfolgen kann, sind alle Betriebseinnahmen heranzuziehen.

Der reduzierte Satz von 6 Prozent

Nicht für alle Tätigkeiten gelten 15 Prozent. Der Durchschnittssatz beträgt unverändert 6 Prozent bei:

  • freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus kaufmännischer oder technischer Beratung,
  • Tätigkeit als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer,
  • Tätigkeit als Aufsichtsrat oder Hausverwalter,
  • Einkünften aus schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit.

Gerade in Innsbruck mit seiner hohen Dichte an Beratern, Universitätslehrenden und Vortragenden ist diese Unterscheidung praxisrelevant.

Was zusätzlich zum Pauschale abzugsfähig bleibt

Neben dem Pauschale können weiterhin abgezogen werden:

  • Ausgaben laut Wareneingangsbuch
  • Löhne, Gehälter und Lohnnebenkosten
  • Fremdlöhne und Fremdleistungen
  • Beiträge des Unternehmers zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
  • Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht
  • das Arbeitsplatzpauschale
  • Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte bei betrieblicher Veranlassung von zumindest 50 Prozent
  • der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags

Die Fünf-Jahres-Sperre beachten

Wer von der Basispauschalierung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wechselt, darf frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren wieder zurück in die Basispauschalierung. Diese Sperrfrist macht die Entscheidung zu einer mittelfristigen – ein spontaner Wechsel hin und her ist ausgeschlossen.

Vorteilhaftigkeitsvergleich am Jahresende

Ob die Pauschalierung günstiger ist als die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit tatsächlichen Aufwendungen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Faustregel: Je geringer die tatsächlichen Betriebsausgaben im Verhältnis zum Umsatz, desto eher lohnt das Pauschale.

Ein Rechenbeispiel: Bei 400.000 Euro Umsatz bringt das 15-Prozent-Pauschale 60.000 Euro Betriebsausgabenabzug. Liegen die tatsächlichen – zusätzlich nicht ohnehin abzugsfähigen – Ausgaben darunter, ist die Pauschalierung im Vorteil. Es empfiehlt sich, diesen Vergleich am Ende des Jahres konkret durchzurechnen.

FAQ

Ab wann gilt die neue Umsatzgrenze?

Ab 1. Jänner 2026. Für 2025 galt bereits eine Grenze von 320.000 Euro.

Wie hoch ist der maximale Abzugsbetrag 2026?

63.000 Euro – 15 Prozent von 420.000 Euro.

Kann eine GmbH die Basispauschalierung nutzen?

Nein. Bei Buchführungspflicht, wie sie etwa eine GmbH trifft, ist die Basispauschalierung ausgeschlossen.

Wie wird die Pauschalierung geltend gemacht?

Aus der Steuererklärung muss hervorgehen, dass die Pauschalierung in Anspruch genommen wird.

Fazit

Die Anhebung auf 420.000 Euro und 15 Prozent erweitert den Kreis der Berechtigten spürbar und erhöht zugleich den Abzug. Wer bisher knapp über der alten Grenze lag, sollte die Pauschalierung neu prüfen. Wir rechnen den Vorteilhaftigkeitsvergleich gerne für Ihren Innsbrucker Betrieb durch.

Quelle: WKO – „Neuerungen bei der Basispauschalierung 2025/2026″, Stand 24. November 2025