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Überstunden und Zuschläge 2026: Steuerfreier Betrag steigt auf 170 Euro

Ab 2026 bleiben Zuschläge für die ersten 15 Überstunden bis 170 Euro monatlich steuerfrei, der 400-Euro-Freibetrag umfasst nun auch das Feiertagsarbeitsentgelt. Was für die Lohnverrechnung in Innsbruck gilt – inklusive Aufrollung.

Steuerfreie Überstunden und Zuschläge 2026 – 170 Euro Freibetrag

Der Nationalrat hat wichtige Änderungen im Einkommensteuergesetz beschlossen, die vor allem die Lohnverrechnung betreffen. Für Innsbrucker Betriebe und ihre Beschäftigten bedeutet das ab 2026: mehr steuerfreier Spielraum bei Überstunden und Zuschlägen. Ein Überblick über die neuen Beträge und die notwendige Aufrollung.

170 Euro steuerfrei für die ersten 15 Überstunden

Der höchstmögliche steuerfreie Überstundenzuschlag beträgt für das Kalenderjahr 2026 170 Euro monatlich – und zwar für die Zuschläge der ersten 15 Überstunden im Monat. Zur Einordnung: Für 2024 und 2025 galt befristet ein Betrag von 200 Euro. Ohne die neue gesetzliche Anpassung wäre dieser Betrag ab 2026 auf 120 Euro zurückgefallen. Die Anhebung auf 170 Euro sichert also einen deutlichen Teil der Entlastung ab.

400-Euro-Freibetrag umfasst jetzt auch das Feiertagsarbeitsentgelt

Der monatliche Freibetrag von 400 Euro nach § 68 Abs. 1 EStG umfasst ab 1. Jänner 2026 ausdrücklich:

  • Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen),
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge),
  • die damit zusammenhängenden Überstundenzuschläge sowie
  • neu: das Feiertagsarbeitsentgelt.

Damit wird eine bisher uneinheitliche Praxis bereinigt: Das für Feiertagsarbeit bezahlte Grundstundenentgelt war zuvor strittig und wurde teils steuerpflichtig behandelt. Nun ist die Steuerfreiheit im Rahmen des Freibetrags gesetzlich verankert.

Aufrollung bis spätestens Ende Mai 2026

Da der Gesetzgebungsprozess erst Anfang 2026 abgeschlossen wurde, ist eine Aufrollung durch den Arbeitgeber vorgesehen. Sie soll so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis Ende Mai 2026 erfolgen, damit die Beschäftigten zeitnah von der Neuregelung profitieren. Innsbrucker Betriebe sollten prüfen, ob die Aufrollung in ihrer Lohnverrechnung bereits korrekt durchgeführt wurde.

Ausblick auf 2027

Die Regelung ist gestaffelt: Ab dem Kalenderjahr 2027 beträgt der höchstmögliche steuerfreie Überstundenzuschlag maximal 120 Euro – dann für die ersten zehn Überstunden im Monat. Es lohnt sich also, die Lohnverrechnung laufend an die jeweils geltenden Beträge anzupassen.

Häufige Fragen

Gelten die 170 Euro zusätzlich zum 400-Euro-Freibetrag?

Ja. Der Überstundenzuschlag-Freibetrag (170 Euro) nach § 68 Abs. 2 und der SFN-/SEG-Freibetrag (400 Euro) nach § 68 Abs. 1 sind getrennt zu betrachten.

Müssen Beschäftigte selbst aktiv werden?

Nein. Die Aufrollung führt der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung durch.

Was ist mit der Umwandlung virtueller Anteile in Start-up-Beteiligungen?

Diese Sonderregelung wurde bis 31.12.2026 verlängert – relevant vor allem für junge Innsbrucker Unternehmen.

Quelle: § 68 EStG 1988; WKO, Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen/Feiertagsarbeitsentgelt (Neuregelungen ab 2026). Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.