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Ferialjob und Praktikum 2026: Was Betriebe und Studierende in Innsbruck jetzt wissen müssen

Ferialjob, echtes Praktikum oder Volontariat? Geringfügigkeitsgrenze 551,10 €, SV-Rückerstattung und Zuverdienstgrenze bei der Familienbeihilfe – der Überblick für Innsbruck.

Der Sommer ist da – und mit ihm Tausende Ferialarbeitskräfte, Praktikantinnen und Praktikanten in Innsbrucker Betrieben, von der Gastronomie bis zum Handel. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gelten dabei klare Regeln, die sowohl Arbeitgeber als auch Studierende und Eltern kennen sollten.

Ferialjob: Ab wann besteht Vollversicherung?

Wer als Ferialarbeitnehmer mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat verdient, ist bei der ÖGK vollversichert (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung). Die Grenze wurde 2026 erstmals nicht valorisiert und bleibt gegenüber 2025 unverändert. Bei einem Verdienst darunter besteht nur Unfallversicherung – der Arbeitgeber zahlt dann lediglich den Unfallversicherungsbeitrag.

Echtes Ferialpraktikum oder Ferialjob?

Für die Einordnung ist der Charakter der Tätigkeit entscheidend:

  • Ferialjob: Normales Dienstverhältnis mit Arbeitspflicht und kollektivvertraglicher Entlohnung – Anmeldung bei der ÖGK vor Arbeitsantritt erforderlich.
  • Echtes Ferialpraktikum: Ausbildung nach Schul- oder Studienplan steht im Vordergrund, keine Arbeitsverpflichtung und kein Entgeltanspruch. Echte Ferialpraktikanten sind über die Schülerversicherung unfallversichert; eine ÖGK-Anmeldung ist nicht erforderlich.
  • Volontariat: Freiwillige Mitarbeit zu Lernzwecken – Volontäre sind bei der AUVA unfallzuversichern.

Achtung: Wird ein „Praktikant“ tatsächlich wie eine reguläre Arbeitskraft eingesetzt, liegt ein echtes Dienstverhältnis vor – mit allen Melde- und Abgabenpflichten.

Lohnsteuer: Geld zurück über die Arbeitnehmerveranlagung

Wer nur in den Ferien arbeitet, bleibt aufs Jahr gerechnet meist unter der Besteuerungsgrenze und erhält einbehaltene Lohnsteuer über die Arbeitnehmerveranlagung in der Regel zur Gänze zurück. Auch ohne Lohnsteuerabzug lohnt sich der Antrag: Geringverdiener erhalten über die SV-Rückerstattung bis zu 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, maximal 1.554 Euro jährlich, erstattet.

Familienbeihilfe: Die Zuverdienstgrenze im Auge behalten

Für Studierende ab dem Kalenderjahr nach dem 19. Geburtstag gilt: Übersteigt das steuerpflichtige Jahreseinkommen 17.212 Euro, muss Familienbeihilfe anteilig zurückgezahlt werden – allerdings nur der Betrag, um den die Grenze überschritten wird. Bis zum Kalenderjahr, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wird, bleibt das Einkommen unbeachtlich. Ein gut bezahlter Ferialjob plus Nebenjob während des Semesters kann die Grenze schneller erreichen als gedacht.

Häufige Fragen zum Ferialjob 2026

Muss der Ferialjob vor Arbeitsantritt gemeldet werden?

Ja, die Anmeldung bei der ÖGK muss vor Arbeitsbeginn erfolgen – das gilt auch für kurzfristige Sommerjobs.

Zählt das 13./14. Gehalt zur Zuverdienstgrenze?

Nein, Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleiben bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens für die Familienbeihilfe außer Ansatz.

Wie holt man sich die Lohnsteuer zurück?

Über die Arbeitnehmerveranlagung via FinanzOnline – rückwirkend bis zu fünf Jahre möglich.

Quellen: Wirtschaftskammer Österreich (wko.at), ÖGK (oegk.at), oesterreich.gv.at – Stand Juli 2026. Angaben ohne Gewähr.