Bislang ist die Privatnutzung eines Elektro-Firmenautos ein steuerliches Privileg: Für Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von null ist kein Sachbezug anzusetzen. Damit soll bald Schluss sein. Im Zuge des Doppelbudgets 2027/2028 plant die Bundesregierung, die private Nutzung von E-Firmenautos künftig als Sachbezug zu besteuern. Was auf Innsbrucker Betriebe und ihre Beschäftigten zukommt.
Die geplanten Werte: 0,375 Prozent ab 2027, 0,625 Prozent ab 2028
Nach den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2027/2028, das der Nationalrat am 8. Juli 2026 beschlossen hat, ist für E-Autos folgender Sachbezug vorgesehen:
- 2027: 0,375 % der tatsächlichen Anschaffungskosten pro Monat, maximal 180 Euro
- Ab 2028: 0,625 % der Anschaffungskosten pro Monat, maximal 300 Euro
Der Finanzminister erwartet sich daraus zusätzliche Einnahmen von 110 Millionen Euro im Jahr 2027 und 190 Millionen Euro ab 2028.
Wichtig: Die Maßnahme ist nicht Teil des Budgetbegleitgesetzes selbst, sondern soll per Novelle der Sachbezugswerteverordnung umgesetzt werden. Die endgültigen Details stehen daher erst mit Kundmachung der Verordnung fest.
E-Auto bleibt gegenüber dem Verbrenner im Vorteil
Auch nach der Änderung bleibt ein ökologischer Anreiz bestehen: Für Verbrenner beträgt der Sachbezug 2 % der Anschaffungskosten (maximal 960 Euro monatlich) bzw. 1,5 % (maximal 720 Euro) bei niedrigem CO2-Ausstoß. Ein E-Auto mit 45.000 Euro Anschaffungskosten würde 2027 mit rund 169 Euro Sachbezug zu Buche schlagen – ein vergleichbarer Verbrenner mit bis zu 900 Euro. Der Abstand bleibt also deutlich, das Gratis-Privileg fällt aber.
Was das für die Lohnverrechnung bedeutet
Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – und damit auch die Lohnnebenkosten des Arbeitgebers. Betriebe sollten:
- bestehende Car-Policies und Gehaltsmodelle mit E-Dienstwagen durchrechnen,
- bei Gehaltsumwandlungsmodellen („E-Auto statt Gehaltserhöhung“) die Attraktivität neu bewerten,
- geplante Anschaffungen zeitlich prüfen – die Details regelt die kommende Sachbezugswerteverordnung.
Steuerfrei bleibt nach aktueller Rechtslage das Aufladen des E-Firmenautos beim Arbeitgeber sowie der Kostenersatz fürs Laden zu Hause im gesetzlichen Rahmen – die Details dazu haben wir im Beitrag Ladekostenersatz für E-Firmenautos 2026 zusammengefasst.
Investition noch 2026? Der erhöhte Investitionsfreibetrag läuft aus
Wer die Anschaffung eines E-Fahrzeugs für den Betrieb ohnehin plant, sollte auch den auf 20 bzw. 22 % erhöhten Investitionsfreibetrag im Blick behalten, der nur noch bis Ende Dezember 2026 gilt. Die Kombination aus Investitionsfreibetrag, Vorsteuerabzug und – noch – niedrigem Sachbezug kann sich rechnen.
Häufige Fragen zum E-Auto-Sachbezug
Gilt der neue Sachbezug auch für bestehende E-Dienstwagen?
Nach den bisher bekannten Eckpunkten soll die Besteuerung ab 2027 die private Nutzung generell erfassen – also auch bereits übergebene Fahrzeuge. Die genaue Ausgestaltung (etwa Übergangsregeln) bleibt der Sachbezugswerteverordnung vorbehalten.
Ändert sich etwas beim Vorsteuerabzug für E-Autos?
Nein, die geplante Änderung betrifft nur den Sachbezug in der Lohnverrechnung. Der Vorsteuerabzug für E-Autos (bis zur Luxustangente) bleibt davon unberührt.
Wann ist mit den endgültigen Regeln zu rechnen?
Die Novelle der Sachbezugswerteverordnung soll rechtzeitig vor dem Inkrafttreten mit 1. Jänner 2027 kundgemacht werden. Wir informieren Sie, sobald die Verordnung vorliegt.
Sie betreiben eine E-Flotte oder planen die Umstellung? Wir rechnen für Sie durch, was die neue Rechtslage für Ihren Betrieb in Innsbruck bedeutet.
Quellen: Parlament Österreich, Parlamentskorrespondenz Nr. 565 vom 16.6.2026; Parlamentskorrespondenz Nr. 706 vom 8.7.2026