Das Firmenauto ist in Innsbrucker Betrieben eines der beliebtesten Gehaltsextras – und eines der fehleranfälligsten in der Lohnverrechnung. Darf der Dienstnehmer den Wagen privat nutzen, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Dieser erhöht nicht nur die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung, sondern auch für die Lohnnebenkosten DB, DZ und Kommunalsteuer. Auch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählt dabei als Privatfahrt.
1,5 oder 2 Prozent – der CO2-Wert entscheidet
Der monatliche Sachbezug beträgt grundsätzlich 2 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 960 Euro pro Monat. Das entspricht 2 Prozent von 48.000 Euro Anschaffungskosten.
Für besonders schadstoffarme Fahrzeuge gilt der ermäßigte Satz von 1,5 Prozent, maximal 720 Euro pro Monat. Ob ein Fahrzeug als schadstoffarm gilt, hängt vom CO2-Emissionswert im Jahr der Erstzulassung ab.
Die Grenzwerte im Zeitverlauf
- 2020 ab 1.4. – 141 g/km (WLTP)
- 2021 – 138 g/km
- 2022 – 135 g/km
- 2023 – 132 g/km
- 2024 – 129 g/km
- 2025 oder später – 126 g/km
Für Anschaffungen 2026 gilt also die Grenze von 126 Gramm pro Kilometer nach WLTP. Der Wert ist dem Zulassungsschein oder dem Typenschein zu entnehmen.
Wichtig für die Praxis: Liegt der CO2-Wert im Jahr der Anschaffung nicht über der jeweiligen Grenze, bleibt es auch in allen Folgejahren bei 1,5 Prozent. Der einmal ermittelte Prozentsatz ist damit „eingefroren“ – ein 2026 angeschafftes Fahrzeug mit 126 g/km bleibt dauerhaft im günstigen Satz, auch wenn die Grenzwerte künftig weiter sinken.
Elektrofahrzeuge: Sachbezug null
Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null sind gänzlich vom Sachbezug befreit – das gilt für E-Autos ebenso wie für E-Krafträder, E-Bikes, E-Mofas und E-Roller. Hybridfahrzeuge sind nicht befreit. Sie werden nach ihrem tatsächlichen CO2-Wert eingestuft.
Zur geplanten Änderung beim E-Firmenauto ab 2027 haben wir bereits einen eigenen Beitrag veröffentlicht – Innsbrucker Betriebe mit Fuhrparkplanung sollten diese Entwicklung im Auge behalten.
Halber Sachbezug: die 500-Kilometer-Grenze
Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich beziehungsweise 6.000 km jährlich privat genutzt – Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte eingerechnet –, halbiert sich der Sachbezug:
- nicht schadstoffarme Fahrzeuge: 1 Prozent, maximal 480 Euro
- schadstoffarme Fahrzeuge: 0,75 Prozent, maximal 360 Euro
Die Bewertung erfolgt in Jahresbetrachtung. Krankenstand und Urlaub, während derer das Fahrzeug nicht privat genutzt wird, mindern den Hinzurechnungsbetrag grundsätzlich nicht. Nur wenn das Fahrzeug nachweislich für volle Kalendermonate weder privat noch betrieblich zur Verfügung steht, entfällt der Sachbezug für diese Monate.
Als Nachweis kommt nicht nur ein Fahrtenbuch in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat es auch zugelassen, die Privatfahrten dadurch nachzuweisen, dass von der gesamten Jahreskilometerleistung die durch Reiseberichte belegten dienstlichen Fahrten abgezogen werden.
Der Mini-Sachbezug – oft übersehen
Wird das Firmenfahrzeug nur sehr selten privat genutzt, kann ein Sachbezug auf Basis der tatsächlich privat gefahrenen Kilometer angesetzt werden:
- ohne Chauffeur: 0,50 Euro pro km (CO2-Grenzwert nicht überschritten) bzw. 0,67 Euro pro km (überschritten)
- mit Chauffeur: 0,72 Euro bzw. 0,96 Euro pro km
Voraussetzung: Der so berechnete Wert muss geringer sein als die Hälfte des halben Sachbezugs.
Rechenbeispiel
Anschaffungskosten eines Firmenautos im August 2026: 33.000 Euro, CO2-Ausstoß 126 g/km (WLTP), also 1,5 Prozent.
- halber Sachbezugswert: 0,75 Prozent von 33.000 Euro = 247,50 Euro
- davon 50 Prozent = 123,75 Euro (Vergleichswert)
Fall A – 100 km privat pro Monat: 100 km × 0,50 Euro = 50 Euro. Das liegt unter dem Vergleichswert, der Sachbezug beträgt daher 50 Euro monatlich.
Fall B – 400 km privat pro Monat: 400 km × 0,50 Euro = 200 Euro. Das liegt über dem Vergleichswert, anzusetzen ist daher der halbe Sachbezug von 247,50 Euro.
Achtung: Beim Mini-Sachbezug verlangt die Sachbezugswerteverordnung ein lückenloses Fahrtenbuch über sämtliche Fahrten. Reiseberichte genügen hier nicht.
Was in die Bemessungsgrundlage gehört
Maßgeblich sind bei Neufahrzeugen die tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive NoVA und Umsatzsteuer – auch dann, wenn der Arbeitgeber vorsteuerabzugsberechtigt ist – abzüglich allfälliger Rabatte.
- Sonderausstattung zählt zu den Anschaffungskosten, sofern sie fest eingebaut ist (etwa ein integriertes Navigationssystem). Ein tragbares Navigationsgerät als eigenständiges Wirtschaftsgut zählt nicht dazu.
- Gebrauchtfahrzeuge: maßgeblich sind Listenpreis und CO2-Grenzwert im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung; Sonderausstattungen bleiben unberücksichtigt. Alternativ können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten des Ersterwerbers herangezogen werden.
- Leasingfahrzeuge: maßgeblich ist der Preis inklusive NoVA und USt, der der Leasingratenberechnung zugrunde lag.
Fahrzeugpool
Können Mitarbeiter abwechselnd verschiedene Firmenfahrzeuge privat nutzen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert der anzuwendenden Prozentsätze anzusetzen. Ist darunter ein Fahrzeug mit 2 Prozent, gilt die Obergrenze von 960 Euro, sonst 720 Euro.
Kostenbeiträge des Dienstnehmers
Kostenbeiträge mindern den Sachbezug – sowohl laufende (pauschal oder kilometerabhängig) als auch einmalige Beiträge zu den Anschaffungskosten. Keine Kürzung gibt es allerdings, wenn der Dienstnehmer lediglich die Treibstoffkosten selbst trägt.
Ein Detail, das in der Lohnverrechnung gerne falsch gemacht wird: Der Kostenbeitrag ist vor Anwendung der Höchstgrenze abzuziehen.
Beispiel 1: Anschaffungskosten Februar 2026 55.000 Euro, 126 g/km, also 1,5 Prozent = 825 Euro. Abzüglich eines pauschalen Kostenbeitrags von 300 Euro ergibt das einen monatlichen Sachbezug von 525 Euro.
Beispiel 2: Gleiches Fahrzeug, der Arbeitnehmer beteiligt sich einmalig mit 4.000 Euro an den Anschaffungskosten. Bemessungsgrundlage 51.000 Euro, davon 1,5 Prozent = 765 Euro. Anzusetzen ist der Maximalwert von 720 Euro.
Die Angemessenheitsprüfung (Luxustangente 40.000 Euro) ist für die Sachbezugsverrechnung nicht relevant.
Vorführwagen und Pendlerpauschale
Für KFZ-Händler als Arbeitgeber gilt bei Vorführwagen mit Erstzulassung ab 1.1.2020: Berechnungsbasis sind die tatsächlichen Anschaffungskosten des Händlers inklusive Sonderausstattung, USt und NoVA, erhöht um 15 Prozent.
Und ein Punkt, der in Innsbrucker Betrieben regelmäßig für Diskussionen sorgt: Steht dem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, stehen weder Pendlerpauschale noch Pendlereuro zu. Wer beides ansetzt, riskiert eine Nachforderung bei der nächsten GPLB.
Häufige Fragen
Unser Fahrzeug wurde 2023 angeschafft und hat 130 g/km. Was gilt 2026?
Die Grenze 2023 lag bei 132 g/km – das Fahrzeug lag darunter und bleibt deshalb dauerhaft bei 1,5 Prozent, auch wenn die Grenze inzwischen bei 126 g/km liegt.
Reicht ein Excel-Fahrtenbuch?
Die Form ist nicht vorgeschrieben, die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit schon. Für den halben Sachbezug sind auch Reiseberichte als Nachweis zulässig, für den Mini-Sachbezug nicht.
Der Mitarbeiter zahlt das Tanken selbst – senkt das den Sachbezug?
Nein. Reine Treibstoffkosten führen zu keiner Kürzung.
Was passiert bei einem längeren Krankenstand?
Krankenstand und Urlaub mindern den Sachbezug grundsätzlich nicht. Nur wenn das Fahrzeug für volle Kalendermonate weder privat noch betrieblich zur Verfügung steht, entfällt der Ansatz.
Unser Rat
Bei Neuanschaffungen lohnt sich der Blick auf den CO2-Wert im Typenschein, bevor der Kaufvertrag unterschrieben ist: Wenige Gramm Unterschied entscheiden über 0,5 Prozentpunkte Sachbezug – und damit über mehrere hundert Euro Abgaben pro Jahr und Fahrzeug. Wir prüfen für Sie gerne die Einstufung Ihres Fuhrparks und rechnen durch, ob sich bei einzelnen Mitarbeitern der halbe oder der Mini-Sachbezug ausgeht.
Quellen: WKO, KFZ-Sachbezug (Stand 1.1.2026); Sachbezugswerteverordnung; BMF, Sachbezug Kraftfahrzeug.
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