Sommerfest im Betriebsgarten, Wandertag auf die Nordkette, gemeinsamer Ausflug ins Zillertal: Betriebsveranstaltungen sind ein wirksames Mittel gegen Fluktuation – und sie sind bis zu einer bestimmten Grenze steuer- und beitragsfrei. Wer den Freibetrag kennt, kann ihn über das Jahr gezielt einteilen. Der Überblick für Innsbrucker Betriebe.
365 Euro jährlich für Betriebsveranstaltungen
Der Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bleibt bis 365 Euro jährlich pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer steuerfrei. Darunter fallen unter anderem:
- Betriebsausflüge und Wandertage
- Sommerfeste und Weihnachtsfeiern
- kulturelle Veranstaltungen
Entscheidend ist der Charakter der Veranstaltung: Sie muss allen Mitarbeitenden oder zumindest bestimmten Gruppen offenstehen. Der Betrag ist ein Jahresfreibetrag – mehrere Veranstaltungen werden also zusammengerechnet.
Beispiel
Ein Innsbrucker Betrieb veranstaltet im Juli ein Sommerfest (Wert pro Kopf: 140 Euro) und im Dezember eine Weihnachtsfeier (Wert pro Kopf: 190 Euro). In Summe sind das 330 Euro und damit unter der Grenze von 365 Euro – beide Veranstaltungen bleiben zur Gänze steuerfrei.
Zusätzlich: 186 Euro für Sachzuwendungen
Neben dem Veranstaltungsfreibetrag gibt es einen eigenen Freibetrag von 186 Euro jährlich für Sachzuwendungen, die im Rahmen solcher Veranstaltungen überreicht werden – etwa Weihnachtsgeschenke, Geschenkbons oder Goldmünzen.
Der wichtigste Punkt in der Praxis: Es muss sich um Sachzuwendungen handeln. Bargeldzuwendungen lösen immer Steuer- und Beitragspflicht aus. Auch Gutscheine sind nur dann begünstigt, wenn sie nicht in Geld abgelöst werden können.
Weitere abgabenfreie Benefits im Überblick
Die Betriebsveranstaltung ist nur einer von mehreren Bausteinen. Steuerfrei sind unter anderem auch:
- Zukunftssicherung: bis 300 Euro jährlich pro Arbeitnehmer (z. B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Pensionskassenbeiträge). Der Freibetrag steht pro Arbeitgeber zu und kann bei mehreren Dienstverhältnissen mehrfach genutzt werden.
- Essensgutscheine: bis 8 Euro pro Arbeitstag, Lebensmittelgutscheine bis 2 Euro pro Arbeitstag.
- Mitarbeiterrabatte: Rabatte bis 20 Prozent sind steuerfrei (Freigrenze). Übersteigt der Rabatt im Einzelfall 20 Prozent, gilt ein jährlicher Freibetrag von 1.000 Euro – der Arbeitgeber muss die betreffenden Rabatte dann aufzeichnen.
- Kinderbetreuungszuschuss: bis 2.000 Euro pro Kalenderjahr sozialabgaben- und lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitnehmer den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate bezieht und das Kind zu Jahresbeginn das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Formular L35).
- Betriebseigene Einrichtungen: kostenlose oder verbilligte Nutzung von Sportanlagen, Erholungsheimen oder Betriebsbibliotheken sowie Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention, soweit sie vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind, sowie Impfungen.
Worauf Sie in der Lohnverrechnung achten sollten
Die Freibeträge gelten pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr. Halten Sie daher fest, welche Veranstaltung wann stattgefunden hat, wer teilgenommen hat und wie hoch der Aufwand pro Kopf war. Nur so lässt sich bei einer Prüfung durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge sauber nachweisen, dass die Grenze eingehalten wurde.
Wird der Freibetrag überschritten, ist der übersteigende Teil steuer- und beitragspflichtig abzurechnen – ein Grund mehr, die Werte laufend im Blick zu behalten. Ähnlich genau hinschauen sollten Betriebe auch bei anderen Lohnverrechnungsthemen, etwa der Trinkgeldpauschale 2026, den Überstundenzuschlägen oder beim Kilometergeld 2026.
Häufige Fragen
Gilt der 365-Euro-Freibetrag pro Veranstaltung oder pro Jahr?
Pro Jahr und pro Arbeitnehmer. Mehrere Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr werden zusammengerechnet.
Kann ich statt eines Ausflugs einfach 365 Euro auszahlen?
Nein. Bargeldzuwendungen lösen immer Steuer- und Beitragspflicht aus. Begünstigt ist ausschließlich der Vorteil aus der Teilnahme an der Veranstaltung bzw. eine echte Sachzuwendung.
Sind die 186 Euro im 365-Euro-Betrag enthalten?
Nein, es handelt sich um einen zusätzlichen Freibetrag für Sachzuwendungen, die im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt werden.
Zählt ein Gutschein als Sachzuwendung?
Ja, sofern er nicht in Geld umgetauscht werden kann.
Wir unterstützen Sie
Sie planen ein Betriebsfest oder wollen Ihr Benefit-Paket abgabenoptimal aufsetzen? Wir prüfen für Ihren Innsbrucker Betrieb, welche Freibeträge noch offen sind und wie Sie sie sauber dokumentieren.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen (bmf.gv.at), „Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers“.
