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Trinkgeldpauschale 2026: Bundesweit einheitliche Werte für Gastronomie und Hotellerie

Seit 1.1.2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen: 65 Euro mit Inkasso, 45 Euro ohne, 20 Euro für Lehrlinge. Was Gastro- und Hotelbetriebe in Innsbruck bei SV, Lohnsteuer und den neuen Transparenzpflichten beachten müssen.

Für die Innsbrucker Gastronomie und Hotellerie bringt das Jahr 2026 eine lang geforderte Klarstellung: Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen verlautbart, die seit 1. Jänner 2026 gelten. Die bisherigen, je nach Bundesland unterschiedlichen Trinkgeldverordnungen gehören damit der Vergangenheit an – ebenso wie ÖGK-Nachforderungen für trinkgeldbezogene Beiträge nach den alten Regeln (BGBl. I Nr. 77/2025).

Die neuen Pauschalwerte im Überblick

Die ÖGK setzt drei Pauschalen fest, die schrittweise ansteigen und ab 2029 jährlich valorisiert werden:

  • Dienstnehmer mit Inkasso (z. B. Kellner mit Kassiertätigkeit): monatlich 65 Euro (2026), 85 Euro (2027), 100 Euro (2028)
  • Dienstnehmer ohne Inkasso (z. B. Küche, Etage): monatlich 45 Euro (2026 und 2027), 50 Euro (2028)
  • Lehrlinge und Pflichtpraktikanten: monatlich 20 Euro (2026 und 2027), 25 Euro (2028)

Wichtig: Die Pauschalen werden nicht an die ÖGK bezahlt, sondern dienen als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge. Für Teilzeitkräfte und tageweise Beschäftigte sind die Werte zu aliquotieren – bei einer 15-Stunden-Kraft mit Inkasso ergibt das 2026 beispielsweise rund 24,41 Euro.

Wer ist erfasst – und wer nicht?

Die Pauschale gilt für alle bei der ÖGK versicherten Dienstnehmer, Lehrlinge und Praktikanten in Betrieben der Fachverbände Hotellerie und Gastronomie. Auch über Tronc-Systeme verteilte Trinkgelder sind umfasst.

Ausgenommen sind:

  • Betriebstypen ohne übliches Trinkgeld (Systemgastronomie, Schüler-, Studenten- und Seniorenwohnheime),
  • Backoffice und Haustechnik, sofern nachweislich kein Trinkgeld bezogen wird (z. B. vertragliches Annahmeverbot oder schriftliche Bestätigung),
  • Servicepauschalen und Bedienzuschläge – diese bleiben SV- und lohnsteuerpflichtig.

Für Mitarbeiter, die tatsächlich weniger als die Hälfte der Pauschale an Trinkgeld erhalten, gibt es ein Opt-out: Dann sind die tatsächlichen Trinkgelder aufzuzeichnen und der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.

Lohnsteuer: Trinkgelder bleiben steuerfrei

An der Einkommensteuerbefreiung ändert sich nichts: Ortsübliche Trinkgelder, die Arbeitnehmern freiwillig von dritter Seite zusätzlich gegeben werden, sind nach § 3 Abs. 1 Z 16a EStG steuerfrei. Die Lohnsteuerrichtlinien stellen klar, dass auch Kreditkartentrinkgelder, die der Arbeitgeber weitergibt, und über Tronc-Systeme verteilte Trinkgelder unter die Befreiung fallen.

Neue Transparenzpflichten seit 1. Jänner 2026

Parallel gilt seit Jahresbeginn § 2j ARAG mit zwei Neuerungen:

  • Informationspflicht: Gibt es im Betrieb ein Trinkgeld-Verteilsystem, muss der Arbeitgeber den Aufteilungsschlüssel bekannt geben – bei bestehenden Systemen war dies bis 28. Februar 2026 nachzuholen, bei Neueintritten unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses.
  • Auskunftsrecht: Bei bargeldlosen Trinkgeldern können Arbeitnehmer eine schriftliche Auskunft über die Gesamtsumme und den Aufteilungsschlüssel verlangen.

Was Innsbrucker Betriebe jetzt tun sollten

  • Lohnverrechnung prüfen: Werden die richtigen Pauschalen (mit/ohne Inkasso, Lehrlinge) und Aliquotierungen angewendet?
  • Abwesenheiten beachten: Ab dem zweiten Monat durchgehender Abwesenheit können die SV-Beiträge für das Trinkgeld entfallen.
  • Verteilschlüssel dokumentieren und Informationspflicht nachweislich erfüllen.
  • Opt-out-Fälle und Trinkgeld-Annahmeverbote schriftlich festhalten.

FAQ

Müssen Mitarbeiter ihre Trinkgelder jetzt aufzeichnen?

Nein – genau das erspart die Pauschale. Aufzeichnungspflichten bestehen nur im Opt-out-Fall.

Gilt die Pauschale auch im Tourismusbetrieb mit Saisonkräften?

Ja, für tageweise oder saisonal Beschäftigte wird die Pauschale aliquot angesetzt.

Was gilt für Servicezuschläge auf der Rechnung?

Verpflichtende Servicepauschalen und Bedienzuschläge sind kein Trinkgeld – sie bleiben beitrags- und steuerpflichtig.

Sie führen einen Gastronomie- oder Hotelbetrieb in Innsbruck und möchten Ihre Personalverrechnung auf die neuen Pauschalen umstellen? Wir unterstützen Sie gerne.

Quellen: WKO – Neuregelung Trinkgeldpauschale ab 01.01.2026; USP.gv.at – Neue Trinkgeldpauschalen; BGBl. I Nr. 77/2025 (RIS)