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Kein Sachbezug für Kasten- und Pritschenwagen ab 2026

Ab 1.1.2026 ist bei Kasten- und Pritschenwagen kein Sachbezug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit anzusetzen – wenn die Privatnutzung untersagt ist. Die Details.

Kein Sachbezug für Kasten- und Pritschenwagen ab 2026

Für Handwerks- und Gewerbebetriebe in und um Innsbruck ist der Sachbezug bei Firmenfahrzeugen ein wiederkehrendes Thema. Bei bestimmten Nutzfahrzeugen gibt es ab 2026 eine Erleichterung.

Die neue Regelung

Ab 1. Jänner 2026 ist bei Kraftfahrzeugen, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und daher keiner NoVA unterliegen – etwa Kastenwägen und Pritschenwägen –, kein Sachbezug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Voraussetzung: Die private Nutzung wurde seitens des Arbeitgebers nachweislich untersagt.

Was zu beachten ist

Die Klarstellung erfolgt über den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025. Da es sich um eine Auslegungshilfe und nicht um eine gesetzliche Bestimmung handelt, bleibt die Führung eines Fahrtenbuchs weiterhin ratsam.

Praxistipp

  • Privatnutzung schriftlich und nachweislich untersagen
  • Fahrtenbuch weiterhin führen
  • Fahrzeugart korrekt einordnen (keine NoVA-Pflicht)

Unser Rat

Wir prüfen, ob Ihre Nutzfahrzeuge unter die Erleichterung fallen, und unterstützen bei der sauberen Dokumentation für die Lohnverrechnung.

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich (wko.at), Bundesministerium für Finanzen (bmf.gv.at). Stand: April 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.