Update zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland: Informationen des BMF
Das Bundesministerium für Finanzen hat ein Update zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Russland veröffentlicht. Diese Veröffentlichung hebt wesentliche Änderungen und die aktuelle Handhabung durch Österreich hervor.
Wesentliche Inhalte der BMF-Information
Suspendierung wesentlicher Bestimmungen
Ein Großteil der Bestimmungen des DBA bleibt suspendiert. Dies umfasst insbesondere:
- Verteilungsnormen (Art. 6 bis Art. 22)
- Betriebsstättendefinition (Art. 5)
- Gleichbehandlung (Art. 24)
- Amtshilfe bei Steuervollstreckung (Art. 26.1)
Uneingeschränkte Besteuerung durch Österreich
Aufgrund der Suspendierungen hat Österreich das Recht, uneingeschränkt nach nationalem Recht zu besteuern. Der Methodenartikel (Art. 23) bleibt anwendbar, jedoch befreit Österreich keine russischen Einkünfte mehr, da die Verteilungsnormen suspendiert sind.
Anwendbarkeit weiterer DBA-Bestimmungen
Die Bestimmungen zur Besteuerung (Art. 2) und zur Ansässigkeit von Personen (Art. 1 iVm Art. 4) bleiben weiterhin anwendbar, und die Ansässigkeit kann einem der Vertragsstaaten zugeordnet werden. Das Verständigungsverfahren (Art. 25) ist zwar nicht suspendiert, kann jedoch nicht mehr geführt werden, da das DBA die Besteuerungsansprüche nicht mehr einschränkt. Der Informationsaustausch (Art. 26) ist ebenfalls nicht suspendiert, jedoch hat Österreich im Jahr 2022 den Informationsaustausch unter Berufung auf Ordre Public ausgesetzt.
Unilaterale Beseitigung der Doppelbesteuerung
Anträge auf unilaterale Entlastung von der Doppelbesteuerung gemäß § 48 Abs 5 BAO müssen beim Finanzamt gestellt werden. Diese Maßnahme liegt im Ermessen der Behörde, die dabei die Billigkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt. Insbesondere wird das Verhältnis der in Russland erhobenen Steuer zur Gesamtsteuerlast des Steuerpflichtigen überprüft. Personen, die von EU-Sanktionen betroffen sind oder nicht in Österreich ansässig sind, werden von dieser Entlastung ausgeschlossen.
Sorgfältige Antragstellung
Es wird empfohlen, bei der Antragstellung umfangreiche Angaben zu machen, insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass keine Betroffenheit von EU-Sanktionen vorliegt. Unterstützung bei der Erstellung solcher Anträge kann hilfreich sein.
Weitere Informationen des BMF zur Mitarbeiterprämie 2024
Diese Zusammenfassung bietet alle relevanten steuerlichen und rechtlichen Informationen zur Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Russland sowie zur unilateralen Beseitigung der Doppelbesteuerung durch Österreich. Anpassungen könnten aufgrund weiterer Entwicklungen notwendig werden.
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