Die Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer bietet Unternehmen die Möglichkeit, Vorsteuerbeträge rückerstattet zu bekommen, die in Drittländern entrichtet wurden. Dieser Prozess unterliegt jedoch strikten Fristen und Anforderungen.
Frist für Rückvergütung
Der Stichtag für die Rückvergütung von in Drittländern entrichteten Vorsteuerbeträgen ist der 30. Juni 2024. Zu den betroffenen Ländern zählen unter anderem die Schweiz, die Türkei und Großbritannien.
Antragstellung und Voraussetzungen
Österreichische Unternehmen
Österreichische Unternehmen sollten rechtzeitig einen Antrag stellen, um die entrichteten Vorsteuerbeträge rückerstattet zu bekommen.
Ausländische Unternehmer
Auch Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU können bis zum 30. Juni 2024 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2023 stellen. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Frist definitiv und nicht verlängerbar ist.
Wichtige Dokumente
Die Zuständigkeit für die Anträge liegt beim Finanzamt Graz-Stadt. Die Antragstellung erfolgt mittels des Formulars U5. Bei einer erstmaligen Antragstellung ist zusätzlich der Fragebogen Verf 18 auszufüllen. Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizufügen.
Unterschied zur EU-Frist
Es ist wichtig, den Unterschied zur EU-Vorsteuervergütung zu beachten. Die Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU endet erst am 30. September 2024. Zudem müssen Anträge innerhalb der EU elektronisch über FinanzOnline eingereicht werden.
Ergänzende Informationen
Weiterführende Details und Anleitungen sind auf den offiziellen Seiten des Finanzministeriums zu finden.
Fazit und Unterstützung
Unternehmen, die eine Rückvergütung der Vorsteuer anstreben, sollten die spezifischen Fristen und Anforderungen genau beachten. Rechtzeitige Antragstellung und vollständige Dokumentation sind entscheidend, um die Rückvergütung zu gewährleisen. Eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls professionelle Unterstützung können dabei hilfreich sein.
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