Die bevorstehenden Änderungen der Grunderwerbsteuer, die ab Juli 2025 in Kraft treten sollen, stellen für Immobilien haltende Gesellschaften eine signifikante Verschärfung dar. Diese Anpassungen betreffen sowohl die Beteiligungsschwelle als auch den Beobachtungszeitraum, was tiefgreifende Auswirkungen auf Kapital- und Personengesellschaften haben wird.
Neue Regelungen ab Juli 2025
Gesenkte Beteiligungsschwelle und erweiterter Beobachtungszeitraum
Die Beteiligungsschwelle für die Erhebung der Grunderwerbsteuer wird von bisher 95% auf 75% gesenkt. Dies bedeutet, dass die Steuer ab einem Übertrag von 75% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft fällig wird. Gleichzeitig wird der Beobachtungszeitraum für die Anteilsübertragungen von fünf auf sieben Jahre verlängert. Diese Änderungen erfassen nun auch Kapitalgesellschaften, bei denen sich der Gesellschafterbestand um mindestens 75% ändert, und berücksichtigen zudem mittelbare Anteilsübertragungen, beispielsweise durch Zwischenholdings.
Auswirkungen auf verschiedene Gesellschaftsformen
Inbegriffene Gesellschaften und erweiterte Regelungen
Neu aufgenommen in den Regelungsbereich sind auch die Kapitalgesellschaften. Zusätzlich werden konzernartige Gruppen oder wirtschaftlich verbundene Strukturen, die als Personenvereinigungen gelten, erstmals als Steuersubjekte behandelt. Der allgemein gültige Steuersatz bleibt bei 0,5%, doch für Immobiliengesellschaften erhöht sich dieser auf 3,5% bei Veräußerungen, angelehnt an traditionelle Immobilienkäufe.
Spezielle Regelungen für Immobiliengesellschaften
Als Immobiliengesellschaften werden jene Gesellschaften definiert, die sich mit dem Verkauf, der Vermietung oder der Verwaltung von Immobilien beschäftigen. Für sie gilt der erhöhte Steuersatz von 3,5%, basierend auf dem gemeinen Wert der Immobilien.
Meldepflichten und Empfehlungen
Neue Anzeigepflichten und Planungsbedarf
Eine wichtige Neuerung stellt die Anzeigepflicht dar. Notare und andere Parteienvertreter sind nun verpflichtet, Anteilsübertragungen, einschließlich mittelbare Erwerbe, dem Finanzamt zu melden. Angesichts dieser Änderungen wird empfohlen, geplante oder laufende "Share Deals" frühzeitig steuerlich zu prüfen, um unerwartete Steuerfolgen zu vermeiden, insbesondere in komplexen Konzern- oder Familienstrukturen.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Information war das zugrunde liegende Gesetz noch nicht vollständig beschlossen, weshalb gesetzliche Änderungen möglich sind. Für Immobilien haltende Gesellschaften ist daher eine sorgfältige Steuerplanung und -beratung unerlässlich, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu optimieren.