Einführung des Umwidmungszuschlags ab Juli 2025
Im Rahmen der Budgetsanierung wird ab Juli 2025 ein Umwidmungszuschlag eingeführt, der die zusätzlichen Wertsteigerungen bei umgewidmeten Grundstücken stärker besteuert. Dieser Zuschlag wird zum steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung eines umgewidmeten Grundstücks hinzugefügt, um die Immobilienertragsteuer zu erhöhen.
Details zum Umwidmungszuschlag
Der Umwidmungszuschlag beträgt 30 % des Veräußerungsgewinns. Der so erhöhte Gewinn unterliegt dann der Immobilienertragsteuer, die wiederum bei 30 % für Neuvermögen liegt.
Betroffene Verkäufe
Die zeitliche Anwendung des Zuschlags beginnt mit der Umwidmung eines Grundstücks ab dem 1. Januar 2025, wobei der Verkauf erst ab dem 1. Juli 2025 besteuert wird. Diese Regelung gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Verkäufe von Alt- und Neuvermögen.
Ausnahmen
Es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen der Zuschlag nicht anfällt. Dazu gehören Verlustfälle, das heißt, wenn aus der Veräußerung ein Verlust resultiert, sowie der Verkauf von Gebäuden, die nach der Umwidmung errichtet wurden. Auch bei steuerfreien Verkäufen, etwa durch die Hauptwohnsitzbefreiung, kommt der Zuschlag nicht zur Anwendung.
Berechnungsbedingungen
Ein wichtiger Punkt in der Berechnung ist, dass die Summe aus Veräußerungsgewinn und Zuschlag den Verkaufspreis nicht übersteigen darf; bei Bedarf wird der Zuschlag gekürzt. Zudem gelten alle relevanten steuerlichen Bestimmungen auch für den Umwidmungszuschlag, und der Tarifsteuersatz kann gegebenenfalls im Wege der Veranlagung gewählt werden.
Hinweise
Es gibt keine Auswirkungen auf gemischte Schenkungen, da der Zuschlag den Verkehrswert des Grundstücks nicht beeinflusst. Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2025 sind jedoch noch möglich, da es noch nicht vom Nationalrat beschlossen wurde.
Beispielrechnung
Nehmen wir an, ein Landwirt erwirbt im Jahr 2010 Grünland für 10.000 Euro. Im Jahr 2025 wird das Grundstück in Bauland umgewidmet und für 30.000 Euro verkauft. Der Veräußerungsgewinn beträgt somit 20.000 Euro. Der Umwidmungszuschlag von 6.000 Euro (entsprechend 30 % des Gewinns) führt zu einem fiktiven Veräußerungsgewinn von 26.000 Euro, der der Immobilienertragsteuer unterliegt.
Weitere Informationen
Ausführliche Gesetzestexte und Erläuterungen können auf der Webseite des österreichischen Parlaments gefunden werden, um sich tiefergehend über die geplanten Regelungen zu informieren.