Die Einkommensteuerliche Behandlung der COVID-Fixkostenzuschüsse unterliegt spezifischen Regelungen, die Unternehmer unbedingt beachten sollten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Steuerliche Behandlung der Fixkostenzuschüsse
Die COVID-Fixkostenzuschüsse, auch bekannt als FKZ 1 und FKZ 800.000, sind von der Einkommensteuer befreit. Das bedeutet, dass sie nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einfließen. Allerdings gibt es im Zusammenhang mit diesen Zuschüssen wichtige Einschränkungen bei den Betriebsausgaben zu beachten. Aufwendungen, die direkt mit den Fixkostenzuschüssen in Verbindung stehen, können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Unternehmer sollten daher sorgfältig prüfen, welche Ausgaben in direkte Verbindung mit den bezogenen Zuschüssen stehen.
Korrekturen bei der Gewinnermittlung
Eine zentrale Anpassung betrifft die Gewinnermittlung. Sollten die im Rahmen der Zuschüsse erhaltenen Aufwendungen bei der Berechnung des Betriebsgewinns berücksichtigt worden sein, müssen diese Zuschüsse entsprechend der Information in der Transparenzdatenbank dem einkommensteuerpflichtigen Betriebsgewinn wieder hinzugerechnet werden. Dies gilt mit Ausnahme des Unternehmerlohns, der von dieser Regelung ausgenommen ist.
Rechtliche Grundlage
Diese steuerlichen Bestimmungen basieren auf der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 19. Februar 2025, unter dem Aktenzeichen Ra 2025/13/0008. Diese Entscheidung klärt die rechtliche Grundlage für die Behandlung der Fixkostenzuschüsse genauer und sollte von Unternehmern als Referenz für die steuerrechtliche Einordnung herangezogen werden.
Beratung und Unterstützung
Zur Sicherstellung der korrekten steuerlichen Behandlung der Fixkostenzuschüsse ist es ratsam, individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Interessierte können sich für eine detaillierte Beratung an uns wenden oder über die zentrale E-Mail-Adresse Kontakt aufnehmen. Eine fundierte steuerliche Beratung gewährleistet, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und potenzielle steuerliche Nachteile vermieden werden.