Die jüngsten „Omnibus“-Regelungen, die von der EU-Kommission vorgestellt wurden, zielen darauf ab, die Administrationsaufwendungen für Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verringern. Diese Vorschläge bringen bedeutende Änderungen mit sich, die sowohl den Umfang als auch die Fristen für die Berichterstattung beeinflussen.
Überblick der „Omnibus“-Vorschläge zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Eines der Hauptziele der EU-Kommission ist die Reduzierung von Administrationsaufwendungen für Unternehmen. Durch die Einschränkung des Anwendungsbereichs müssen zahlreiche Unternehmen nicht mehr die Pflicht zur CSRD-Berichterstattung und zur Offenlegung gemäß der EU-Taxonomie erfüllen.
Geplante Änderungen der Nachhaltigkeitsberichtserstattungsrichtlinie (CSRD)
Die neuen Regelungen sehen vor, dass die Berichtspflicht nur für große Unternehmen gilt, nämlich solche mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz über € 50 Mio. oder einer Bilanzsumme über € 25 Mio. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen kapitalmarktorientiert ist. Ferner erfolgt eine Verschiebung der Berichtspflicht: Unternehmen, die ursprünglich ab 2025 berichtspflichtig wären, müssen nun erst ab 2027 berichten. Langfristig soll die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) erfolgen.
Änderungen an der Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO
Für die Offenlegung nach der EU-Taxonomie müssen nur noch Unternehmen mit Umsatzerlösen über € 450 Mio. umfassend berichten. Für Unternehmen unter 1.000 Mitarbeitenden und mit einem Umsatz unter diesem Schwellenwert bleibt die Offenlegung freiwillig.
Änderungen an der Sorgfaltspflichten-Richtlinie (CSDDD)
Die Implementierung der Sorgfaltspflichten-Richtlinie wird gestaffelt, wobei die Erstanwendung auf Juli 2028 verschoben wird. Weiterhin entfällt die Verpflichtung zur Aufkündigung bei direkten Geschäftsbeziehungen. Stattdessen erfolgt das Monitoring in Intervallen mit Evaluierungen alle fünf Jahre, und die zivilrechtliche Haftung wird gestrichen.
Umsetzung
Die nationalen Rechtsvorschriften müssen bis Ende 2025 angepasst werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.
Diese „Omnibus“-Regelungen stellen einen bedeutenden Schritt in Richtung vereinfachter Verfahren dar, reduzieren den bürokratischen Aufwand und schaffen klarere Rahmenbedingungen für Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten.