Mit dem neuen Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe treten ab dem 1. November 2024 bedeutende Änderungen in Kraft, die sowohl die Arbeitszeitregelungen als auch die Rechte der Arbeitnehmer betreffen.
Wichtige Änderungen ab 1. November 2024
Erweiterte Durchrechnung der Arbeitszeit
Eine der zentralen Neuerungen betrifft die Durchrechnungsregelung. Ab sofort unterliegen auch Teilzeitbeschäftigte denselben Regeln wie Vollzeitbeschäftigte. Die Durchrechnungszeiträume wurden festgelegt auf 26 Wochen für Jahresbeschäftigte und bis zu 9 Monate für befristete Arbeitsverhältnisse, wie sie bei Saisonkräften üblich sind. Die Normalarbeitszeit ist auf maximal 48 Stunden pro Woche und 9 Stunden pro Tag für Vollzeitbeschäftigte begrenzt. Für Teilzeitkräfte gelten zusätzlich 8 Stunden pro Woche und 9 Stunden pro Tag. Jede Arbeitsstunde außerhalb der festgelegten Durchrechnungszeiträume resultiert in einem Überstundenzuschlag von 50 %.
Zusammenhängende Freizeit und Feiertagsarbeit
Mitarbeiter haben das Recht auf 12 freie Sonntage im Jahr, die an einen Samstag oder Montag anschließen müssen. Zusätzlich steht Arbeitnehmern ein Feiertagsentgelt zu, falls ein Feiertag auf einen Sonntag fällt. Bei mehr als sechs dienstfreien Tagen, die auf Feiertage im Jahr fallen, erhalten Arbeitnehmer ab dem siebten freien Tag einen zusätzlichen freien Tag.
Beschäftigung von Teilzeitkräften
Der neue Kollektivvertrag bietet zwei Modelle zur Beschäftigung von Teilzeitkräften. Ohne Durchrechnungsvereinbarung erhalten Arbeitnehmer einen 25 % Zuschlag für Mehrarbeitsstunden, wenn kein Ausgleich erfolgt. Mit einer Durchrechnungsvereinbarung steigt der Zuschlag auf 50 % für nicht ausgeglichene Überstunden. Zudem können Teilzeitkräfte unter bestimmten Bedingungen eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit beantragen.
Nachtarbeitszuschlag
Für Arbeitszeiten zwischen 0 und 6 Uhr gilt ein Nachtarbeitszuschlag, der für jedes begonnene 2-Stundenfenster ein Drittel des Zuschlags beträgt. Bei einem frühen Arbeitsbeginn ab 5 Uhr erhalten Arbeitnehmer einen Zuschlag von 4,5 Euro, dieser entfällt jedoch, wenn die Arbeit erst ab 5:30 Uhr beginnt.
Jugendbeschäftigung
Der neue Vertrag ermöglicht eine Individualvereinbarung zur Durchrechnung der Arbeitszeit auch in Betrieben ohne Betriebsrat. Die Flexibilisierte Sonntagsarbeit erlaubt die Ausbildung von Lehrlingen durch flexible Arbeitszeiten an Sonntagen. Dennoch gibt es Einschränkungen: Sonntagsarbeit ist in den ersten 8 Wochen des Lehrverhältnisses im ersten Ausbildungsjahr grundsätzlich nicht gestattet, wobei Ausnahmen bestehen können.
Diese Änderungen im Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe zielen darauf ab, sowohl die Flexibilität für Arbeitgeber zu erhöhen als auch die Rechte und Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer zu verbessern. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich eingehend mit diesen neuen Regelungen vertraut machen, um sie effektiv umzusetzen und die vollen Vorteile zu nutzen.