AfA von Gebäuden: Verkürzung durch Gutachten möglich

Bei der Verkürzung der Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes erlaubt das Steuerrecht unter bestimmten Bedingungen eine kürzere Abschreibung für Abnutzung (AfA) als die gesetzlich vorgegebenen 1,5 %. Dies ist jedoch nur möglich, wenn eine kürzere technische Nutzungsdauer nachgewiesen wird.

Erforderliches Sachverständigengutachten

Um eine verkürzte Nutzungsdauer anzugeben, ist ein schlüssiges und detailliertes Sachverständigengutachten erforderlich. Dieses Gutachten muss den Bauzustand des Gebäudes genau bewerten. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzgerichts verdeutlichte, dass ein Gutachten, welches keine technische Restnutzungsdauer und keine detaillierte Bewertung des Bauzustands enthält, vom Finanzamt abgelehnt wurde. Dies zeigt die Strenge und die Ernsthaftigkeit, mit der Finanzbehörden den Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer behandeln.

Inhaltliche Anforderungen

Ein geeignetes Gutachten muss spezifische Aussagen zum Bauzustand und zu den tragenden Teilen des Gebäudes umfassen. Fehlen solche detaillierten Angaben, wird das Gutachten für die Beantragung einer kürzeren Abschreibungsdauer als ungeeignet betrachtet und vom Finanzamt nicht anerkannt. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Gutachten alle erforderlichen Details enthält, um die Verkürzung der Nutzungsdauer zu rechtfertigen.

Durch diese präzisen Anforderungen wird gewährleistet, dass eine beantragte Anpassung der Abschreibungsdauer auf nachvollziehbaren und fundierten technischen Bewertungen basiert. Dies schützt alle Beteiligten vor willkürlichen oder ungerechtfertigten Steueranpassungen.