Der Investitionsfreibetrag (IFB) und der Investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (inv. GFB) bieten Unternehmen auch im Jahr 2024 attraktive Möglichkeiten zur Steueroptimierung durch gezielte Investitionen. Diese beiden steuerlichen Instrumente haben unterschiedliche Regelungen und Rahmenbedingungen, die im Folgenden näher erläutert werden.
Wesentliche Unterschiede und Bedingungen
Investitionsfreibetrag (IFB)
Der Investitionsfreibetrag (IFB) ist nutzbar für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften wie etwa GmbHs. Der Freibetrag beträgt 10% und kann auf 15% für ökologische Investitionen erhöht werden. Der maximale Freibetrag beträgt 100.000 Euro, wobei dieser Betrag auf 150.000 Euro für ökologische Investitionen anwachsen kann. Förderbare Investitionen umfassen neues, abnutzbares Anlagevermögen, das mindestens vier Jahre im Inland genutzt wird. Auch unkörperliche Wirtschaftsgüter sind förderbar, während Gebäudeinvestitionen ausgeschlossen sind. Zudem kann der IFB auch bei einem Verlust geltend gemacht werden.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (inv. GFB)
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (inv. GFB) steht natürlichen Personen und Mitunternehmern zur Verfügung, ist jedoch nicht für GmbHs anwendbar. Der Freibetrag beginnt bei einem Prozentsatz von 13% und sinkt degressiv auf 4,5%. Der maximale Freibetrag liegt bei 46.400 Euro. Förderfähige Investitionen umfassen Gebäudeinvestitionen sowie bestimmte Wertpapiere gemäß § 14. Im Gegensatz zum IFB ist der inv. GFB bei Verlust nicht möglich.
Wahlrecht und Optimierung
Für ein Wirtschaftsgut kann entweder der IFB oder der inv. GFB geltend gemacht werden. Der GFB-Grundfreibetrag bis zu einem Jahresgewinn von 33.000 Euro kann auch ohne Investition genutzt werden, mit maximal 4.950 Euro. Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften sollten den IFB für Investitionen in Betracht ziehen, wenn ein Gewinn von über 33.000 Euro erwartet wird. Besonders Sachgüter im Bereich Ökologie sollten dabei priorisiert werden, während für den inv. GFB Investitionen in förderbare Wertpapiere sinnvoll sind.
Einschränkungen und Öko-Investitionen
Kapitalgesellschaften wie GmbHs können ausschließlich den IFB in Anspruch nehmen, während Vermietern keiner der beiden Freibeträge zur Verfügung steht. Öko-Investitionen, wie etwa in E-Autos, Fahrräder oder Photovoltaik-Anlagen, bieten durch einen erhöhten Öko-IFB zusätzliche steuerliche Vorteile. Förderungen durch Institutionen wie die Kommunalkredit, das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz sind hierbei relevant.
Orderbedingungen
Für die Inanspruchnahme ist es entscheidend, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Geltendmachung in die Verfügungsmacht der Steuerpflichtigen gelangt. Bei Wertpapieren müssen diese bis zum 31.12. im Depot liegen.
Weitere Informationen
Ausführliche Details zum Investitionsfreibetrag und Gewinnfreibetrag sind über das Unternehmensserviceportal verfügbar und unterstützen bei der optimalen Planung und Umsetzung steuerlich vorteilhafter Investitionen.
Mit diesen Möglichkeiten können Unternehmen ihre Steuerlast effektiv beeinflussen und gezielt in zukunftsträchtige und nachhaltige Projekte investieren.