Änderung der Liebhabereiverordnung: Verlängerte Prognosezeiträume

Das neue Konjunkturpaket bringt umfassende Änderungen mit sich, die insbesondere die Liebhabereiverordnung für Vermietungen betreffen. Diese Anpassungen sollen den Konjunktureinbruch in der Baubranche durch steigende Zinsen abfedern und umfassen steuerliche Erleichterungen sowie Fördermaßnahmen.

Verlängerung der Prognosezeiträume für Liebhaberei

Die Liebhabereiverordnung unterscheidet bei Vermietungen zwischen “kleiner Vermietung” (z.B. Eigenheime und Eigentumswohnungen) und “großer Vermietung” (nicht parifizierte Gebäude). Eine der zentralen Änderungen betrifft die Verlängerung der Prognosezeiträume.

Details der Verlängerung

Kleine Vermietung

  • Neuer Prognosezeitraum: 25 Jahre ab der entgeltlichen Überlassung (bisher 20 Jahre)
  • Maximaler Prognosezeitraum: 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (bisher 23 Jahre)

Große Vermietung

  • Neuer Prognosezeitraum: 30 Jahre ab der entgeltlichen Überlassung (bisher 25 Jahre)
  • Maximaler Prognosezeitraum: 33 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (bisher 28 Jahre)

Anwendungszeitraum

Die Änderungen der Liebhabereiverordnung treten für Vermietungen in Kraft, deren Prognosezeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.

Hinweise und Auswirkungen

Die neuen Regelungen der Liebhabereiverordnung zielen darauf ab, Vermietungen auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten attraktiver zu machen und die Unsicherheiten, die durch verkürzte Prognosezeiträume entstanden sind, zu verringern. Es wird daher empfohlen, sowohl vorhandene als auch neue Vermietungsprojekte hinsichtlich der neuen Prognosezeiträume zu prüfen, um die steuerlichen Vorteile bestmöglich zu nutzen.

Weiterführende Informationen

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