Konsultationsvereinbarung für Ärzte gemäß dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen
Hintergrund
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt die Steuerpflicht von Einkünften, die in zwei Ländern anfallen könnten. Ein aktueller Erlass des deutschen Finanzministeriums bietet nun Klarheit zur Besteuerung von Ärzten, insbesondere bei Grenzgängern und Sonderklassegebühren.
Wesentliche Punkte
-
Grenzgängerregelung für Arbeitslohnzahlungen
Arbeitslohnzahlungen an Ärzte, die in der Grenzzone Deutschlands ansässig sind und in österreichischen Kliniken arbeiten, unterliegen der Steuerpflicht in Deutschland.
-
Besteuerung von Sonderklassegebühren
Deutschland klassifiziert Sonderklassegebühren als Arbeitslohn, wenn diese aufgrund von Verträgen gezahlt werden. Österreich hingegen betrachtet diese Gebühren als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, es sei denn, sie werden direkt von einer Krankenanstalt vereinnahmt.
-
Feste Einrichtung in Österreich
Fehlt eine feste Einrichtung in Österreich, behält Deutschland das Besteuerungsrecht für Sonderklassegebühren. Wenn jedoch eine feste Geschäftseinrichtung vorhanden ist, besteuert Österreich diese Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
-
Qualifikationskonflikte und Doppelbesteuerung
Ein Qualifikationskonflikt entsteht, wenn Österreich Sonderklassegebühren als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Deutschland sie nach der Grenzgängerregelung besteuert. Eine Doppelbesteuerung wird im Ansässigkeitsstaat (Deutschland) durch Anrechnung vermieden.
-
Beschäftigung von in Österreich ansässigen Ärzten in Deutschland
Wird die Grenzgängerregelung angewendet, verbleibt das Besteuerungsrecht für Vergütungen in Österreich. Sonderklassegebühren, die in Deutschland aufgrund einer festen Einrichtung bezogen werden, sind grundsätzlich in Deutschland zu versteuern. Ohne feste Einrichtung können diese Vergütungen in Österreich besteuert werden, wenn Deutschland sie als Arbeitslohn ansieht und nicht besteuert.
Fazit
Ärzte, die in der Grenzregion zwischen Deutschland und Österreich tätig sind, müssen die speziellen Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf Sonderklassegebühren und Beschäftigungssituationen.