Ferialarbeitnehmer, Praktikant, Volontär – Worin wichtige Unterschiede liegen
Stand: 5. Juni 2024
Viele Schüler:innen und Studierende starten in einen Praktikumsplatz oder einen Sommerjob. Dies ist erfreulicherweise möglich, weil zahlreiche Unternehmer:innen jungen Menschen die Chance bieten, erste Berufserfahrungen zu sammeln, sich tatkräftig einzubringen und sich im Berufsleben zu beweisen. Zu beachten sind dabei unterschiedliche Formen von Ferienjobs mit entsprechend unterschiedlichen Konsequenzen hinsichtlich Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse sowie die Entlohnung.
Praktikum auf Grund einer Ausbildungsverpflichtung
Ein Praktikum kann entweder als Pflichtpraktikum oder als Dienstverhältnis im Rahmen eines Pflichtpraktikums absolviert werden.
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Pflichtpraktikum: Dieses ist geprägt von einer bestehenden Ausbildungsverpflichtung. Es besteht keine Arbeitspflicht oder Weisungsunterworfenheit. Die Tätigkeiten ändern sich während des Praktikums mehrfach und richten sich nach den Ausbildungsvorgaben. Da keine Arbeitspflicht besteht, handelt es sich hierbei nicht um ein Dienstverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn.
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Dienstverhältnis im Rahmen eines Pflichtpraktikums: Hierbei wird der Praktikant organisatorisch in das Unternehmen eingegliedert, unterliegt den betrieblichen Arbeitszeiten und Weisungen. Er wird wie ein regulärer Dienstnehmer behandelt.
Schnuppertage / Volontariat
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Schnuppertage: Diese ermöglichen die individuelle Berufsorientierung für Schüler:innen. Es wird keine Arbeitsleistung erbracht, daher erfolgt keine Entlohnung oder Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Die maximale Dauer beträgt 5 Tage während der Unterrichtszeit beziehungsweise 15 Tage außerhalb der Unterrichtszeit pro Betrieb und Kalenderjahr.
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Volontariat: Ein Volontariat ermöglicht praktische Einblicke in ein Berufsbild und ist durch Freiwilligkeit und den Aus- bzw. Weiterbildungszweck gekennzeichnet. Volontäre außerhalb des Schul- und Universitätsbereichs müssen vor Arbeitsantritt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) angemeldet werden und unterliegen der Unfallversicherungspflicht.
Ferialjob
- Ferialarbeitnehmer:innen: Schülerinnen und Schüler oder Studierende ohne Ausbildungsverpflichtung, die in der Ferienzeit arbeiten. Alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der einschlägige Kollektivvertrag gelten für sie. Sie müssen vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet werden. Es besteht eine Vollversicherungspflicht über der Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 pro Monat (Wert für das Jahr 2024).
Was Sie sonst noch beachten sollten
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Minderjährige Arbeitnehmer:innen: Zusätzliche Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes sind zu beachten.
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Einkommensgrenzen für junge Erwachsene: Um den Anspruch auf Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu gefährden, dürfen junge Erwachsene über 19 Jahre ein zu versteuerndes Einkommen von € 15.000 nicht überschreiten.
Hinweise
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Schnupperlehre: Eine Schnupperlehre unmittelbar vor einem Lehrverhältnis wird kritisch gesehen und könnte Anmelde-, Entgelt- und Beitragspflicht auslösen.
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Arbeitnehmerveranlagung: Für Niedrigverdiener bzw. Kurzzeitbeschäftigte kann die Arbeitnehmerveranlagung Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern zurückerstatten.
Weitere Informationen
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