Aus Homeoffice wird Telearbeit
Änderungen im Telearbeitsgesetz (TelearbG)
Arbeitsrechtliche Änderungen
Ab dem 1.1.2025 treten mit dem neuen Telearbeitsgesetz (TelearbG) bedeutende Änderungen in Kraft, die die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen ersetzen sollen.
Einführung von Telearbeitsvereinbarungen: Ab diesem Datum können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Telearbeitsvereinbarungen schließen, die explizit die neuen Regelungen berücksichtigen. Wichtig ist, dass bestehende Homeoffice-Vereinbarungen weiterhin gültig bleiben, jedoch um weitere Örtlichkeiten erweitert werden können, falls erforderlich.
Schriftform und Freiwilligkeit: Alle Telearbeitsvereinbarungen müssen schriftlich ausgearbeitet und von beiden Parteien freiwillig eingegangen werden. Eine einseitige Anordnung ist nicht zulässig.
Definierte Örtlichkeiten: Erlaubte Orte für die Telearbeit umfassen:
- Haupt- und Nebenwohnsitz des Dienstnehmers
- Wohnung eines Angehörigen
- Coworking-Spaces
- Internet-Cafés, Bibliotheken
- Urlaubsorte
Änderungen in der Sozialversicherung
Die neuen Regelungen unterscheiden zwischen Telearbeit im engeren und im weiteren Sinne.
Telearbeit im engeren Sinn: Hierzu zählen klassische Homeoffice-Locations wie der Haupt- oder Nebenwohnsitz, die Wohnung eines Angehörigen oder nahegelegene Coworking-Spaces. Für diese Orte gilt der Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für den Weg zu diesen Orten.
Telearbeit im weiteren Sinn: Diese Kategorie bezieht sich auf andere Orte wie Ferienorte oder entfernte Familienbesuche. In diesen Fällen gilt der Versicherungsschutz ausschließlich für die unmittelbare Arbeitsleistung, jedoch nicht für den Weg zu und von diesen Orten.
Steuerliche Änderungen
Mit dem neuen Telearbeitsgesetz ändern sich auch die steuerlichen Regelungen.
Umbenennung der Pauschale: Die bisherige Homeoffice-Pauschale wird ab 2025 in Telearbeitspauschale umbenannt.
Steuerfreier Betrag: Der steuerfreie Betrag bleibt unverändert bei 3,00 Euro pro Tag für maximal 100 Tage.
Gesetzliche Verankerung: Ab 2025 zählen nur jene Tage, die auch am Lohnzettel gemeldet werden, für die Telearbeitspauschale.
Hinweis
Es ist wichtig zu beachten, dass der Gesetzentwurf des Telearbeitsgesetzes (TelearbG) noch nicht endgültig beschlossen wurde, und daher Änderungen möglich sind.