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Investitionsfreibetrag auf 20 % erhöht: Steuervorteil nur befristet bis Ende 2026

Von November 2025 bis Dezember 2026 gilt ein erhöhter Investitionsfreibetrag von 20 % (Öko 22 %). Wie Innsbrucker Betriebe den befristeten Steuervorteil nutzen.

Investitionsfreibetrag auf 20 Prozent erhöht bis Ende 2026

Wer in seinen Betrieb investiert, kann derzeit besonders profitieren: Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde befristet deutlich angehoben. Für Investitionen von November 2025 bis Dezember 2026 gelten erhöhte Sätze. Für Innsbrucker Unternehmen, die ohnehin Anschaffungen planen, lohnt sich jetzt ein genauer Blick auf den Zeitpunkt.

Was ist der Investitionsfreibetrag?

Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur normalen Abschreibung als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend gemacht werden. Er beträgt regulär 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Für Ökoinvestitionen liegt der Satz bei 15 %. Der IFB reduziert also den steuerpflichtigen Gewinn – ohne die Abschreibung zu schmälern.

Die befristete Erhöhung im Detail

Um die Konjunktur anzukurbeln, hat der Nationalrat für Investitionen im Zeitraum ab November 2025 bis Dezember 2026 eine Erhöhung beschlossen:

  • allgemeiner IFB: von 10 % auf 20 %
  • Öko-IFB: von 15 % auf 22 %

An der Obergrenze von 1 Million Euro pro Jahr ändert sich nichts. Für ein Investitionsvolumen innerhalb dieser Grenze verdoppelt sich der geltend machbare Freibetrag im allgemeinen Fall also nahezu.

Ein Rechenbeispiel

Investiert ein Betrieb 100.000 Euro in begünstigte Wirtschaftsgüter, konnten bisher 10.000 Euro (10 %) als IFB abgesetzt werden. Im befristeten Zeitraum sind es 20.000 Euro (20 %) – zusätzlich zur regulären Abschreibung. Bei Ökoinvestitionen steigt der Freibetrag von 15.000 auf 22.000 Euro.

Timing ist entscheidend

Da die Erhöhung mit Ende Dezember 2026 ausläuft, kommt es auf den Zeitpunkt der Investition an. Wer Anschaffungen ohnehin für Anfang 2027 plant, sollte prüfen, ob ein Vorziehen in das Jahr 2026 steuerlich sinnvoll ist. Zu beachten sind dabei die Voraussetzungen für begünstigte Wirtschaftsgüter sowie die Behaltefristen.

Was Innsbrucker Betriebe jetzt tun sollten

Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche geplanten Investitionen unter den erhöhten Investitionsfreibetrag fallen und wie Sie den befristeten Vorteil optimal mit Abschreibung und Liquiditätsplanung kombinieren. So holen Sie das Maximum aus Ihren Anschaffungen heraus, bevor die Begünstigung ausläuft.

Häufige Fragen

Für welche Wirtschaftsgüter gilt der IFB?

Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Bestimmte Wirtschaftsgüter sind ausgenommen – das prüfen wir im Einzelfall.

Bleibt die Abschreibung erhalten?

Ja. Der Investitionsfreibetrag wird zusätzlich zur normalen Abschreibung geltend gemacht.

Wie lange gilt die Erhöhung?

Für Investitionen von November 2025 bis Dezember 2026. Danach gelten wieder die regulären Sätze von 10 % bzw. 15 %.

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich (wko.at), Bundesministerium für Finanzen (bmf.gv.at). Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.