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Mantelkauf: VwGH-Urteil senkt Schwelle auf 55 %

Mantelkauftatbestand schon ab 55 % Anteilsübertragung möglich, laut VwGH. Unternehmen sollten steuerliche Beratung bei Strukturänderungen einholen.

Mantelkauftatbestand schon ab 55 % Anteilsübertragung möglich, laut VwGH. Unternehmen sollten steuerliche Beratung bei Strukturänderungen einholen.

Die aktuelle Rechtsprechung im Bereich des Mantelkauftatbestands erfährt durch ein neues Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) wesentliche Änderungen. Diese betreffen insbesondere die Verwertbarkeit von Verlusten bei einem Wechsel von Gesellschaftsanteilen einer GmbH.

Aktuelle Rechtslage

Unter einem Mantelkauftatbestand versteht man den Verkauf von Gesellschaftsanteilen einer GmbH, die Verluste erzielt hat, gekoppelt mit einer Änderung des Geschäftsgegenstands und der Geschäftsführung. Ein solcher Vorgang führt schließlich zum Verlust der Verwertbarkeit der alten Verluste der GmbH.

Neues Urteil des VwGH

Der VwGH hat in seinem richtungsweisenden Urteil vom 24. Juni 2025 (VwGH 24.6.2025, Ro 2023/15/0031) entschieden, dass ein Mantelkauftatbestand bereits bei der Übertragung von nur 55 % der Gesellschaftsanteile vorliegen kann. Entscheidend ist dabei, dass die neuen Gesellschafter ausreichenden Einfluss auf die Änderung der wirtschaftlichen und organisatorischen Struktur der GmbH ausüben können.

Konkrete Auswirkungen

Dieser Entscheid hebt die bisherige Auffassung auf, wonach mindestens 75 % der Gesellschaftsanteile übertragen werden mussten, um einen Mantelkauftatbestand auszulösen. Nun genügt bereits eine geringere Anteilsübertragung, um dieselbe Rechtswirkung zu erzielen.

Beratung und Handlungsempfehlungen

Unternehmen sollten die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass schon bei einer Übertragung von 55 % der Anteile ein Mantelkauftatbestand begründet werden kann. Deshalb ist es ratsam, bei der Planung von Anteilsübertragungen sowie bei Änderungen in der Unternehmensstruktur eine umfassende professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Unwägbarkeiten und negative steuerliche Folgen zu vermeiden.