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Sozialversicherungswerte 2026: Änderungen & Details

SV-Werte 2026: Erfahren Sie, wie sich die Beitragsgrundlagen für Höchstbeiträge und Geringfügigkeitsgrenzen ändern und worauf Unternehmen achten müssen.

SV-Werte 2026: Erfahren Sie, wie sich die Beitragsgrundlagen für Höchstbeiträge und Geringfügigkeitsgrenzen ändern und worauf Unternehmen achten müssen.

Im Hinblick auf die Sozialversicherung im Jahr 2026 gibt es wichtige Entwicklungen, die es sowohl für Unternehmen als auch für Versicherte zu beachten gilt. Diese Änderungen betreffen die Aufwertungszahl sowie mehrere Beitragsgrundlagen, die eine erhebliche Rolle in der finanziellen Planung für das kommende Jahr spielen.

Sozialversicherungswerte 2026

Aufwertungszahl

Für das Jahr 2026 wurde die Aufwertungszahl auf 1,073 festgelegt. Diese Zahl ist entscheidend für die Berechnung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage und der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.

Höchstbeitragsgrundlage

Die Höchstbeitragsgrundlagen erfahren bemerkenswerte Erhöhungen im Vergleich zu 2025:

  • Täglich für laufende Bezüge: Der Betrag steigt von €215,00 (2025) auf €231,00 (2026).
  • Monatlich für laufende Bezüge: Eine Erhöhung von €6.450,00 (2025) auf €6.930,00 (2026) ist vorgesehen.
  • Jährlich für Sonderzahlungen: Hier steigt die Grenze von €12.900,00 (2025) auf €13.860,00 (2026).
  • Monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen): Der neue Betrag beträgt €8.085,00, im Vergleich zu €7.525,00 im Jahr 2025.

Geringfügigkeitsgrenze und Dienstgeberabgabe

Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt unverändert bei €551,10 monatlich, ebenso der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe (DGA) bei €826,65.

Beitragsgrundlage für Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Für das Jahr 2026 gelten folgende Sätze für die monatliche Beitragsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung:

  • Bis €2.225: Der Versichertenanteil liegt bei 0 %.
  • Von €2.225 bis €2.427: Ein Versichertenanteil von 1 % ist vorgesehen.
  • Von €2.427 bis €2.630: Hier beträgt der Versichertenanteil 2 %.
  • Über €2.630: Ein Beitrag von 2,95 % ist zu entrichten.

Empfehlungen

Angesichts der neuen Werte, die von der offiziellen Kundmachung im Bundesgesetzblatt abhängen, wird empfohlen, diese Änderungen im Blick zu behalten. Unternehmen sollten sich auf die Anpassungen der Sozialversicherungsbeiträge frühzeitig einstellen, um ihre finanzielle Planung entsprechend anzupassen. Zudem wird sowohl für Unternehmen als auch Versicherte eine frühzeitige Beratung empfohlen, um Klarheit über die konkreten Auswirkungen und Anpassungsstrategien zu erlangen.