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Investitionsfreibetrag 2025: Höhere Abzüge nutzen

Erhöhung des Investitionsfreibetrags auf 20% für Standard- und 22% für Öko-Investitionen ab November 2025. Erfahren Sie mehr zu Voraussetzungen und Ausschlüssen.

Erhöhung des Investitionsfreibetrags auf 20% für Standard- und 22% für Öko-Investitionen ab November 2025. Erfahren Sie mehr zu Voraussetzungen und Ausschlüssen.

Zur Förderung der konjunkturellen Entwicklung hat der Nationalrat am 15. Oktober eine Anhebung des Investitionsfreibetrags (IFB) beschlossen, die von 1. November 2025 bis zum 31. Dezember 2026 gültig ist. Diese Maßnahme soll Investitionen in bestimmten Bereichen attraktiver machen und konnte dadurch positive wirtschaftliche Impulse setzen.

Anhebung des Investitionsfreibetrags

Im Rahmen dieser neuen Regelung wird der Standard IFB von derzeit 10 % auf 20 % erhöht. Zusätzlich wird der spezielle Öko-IFB, der Investitionen mit ökologischem Charakter fördern soll, von 15 % auf 22 % angehoben. Diese Anpassungen sind Teil eines gezielten Ansatzes, um bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten zu stimulieren.

Funktionsweise und Voraussetzungen

Der IFB bietet im Anschaffungsjahr eine zusätzliche Betriebsausgabe neben der regulären Abschreibung, was Investitionen sehr entgegenkommt. Er gilt für Investitionen bis zu einer Höhe von einer Million Euro pro Wirtschaftsjahr. Um den IFB in Anspruch nehmen zu können, müssen Investitionen in abnutzbares Anlagevermögen mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren getätigt werden. Zudem muss das Investitionsobjekt einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet sein.

Ausschlüsse vom IFB

Einige Investitionsformen sind vom IFB ausgeschlossen, darunter nicht abnutzbares Anlagevermögen wie Grundstücke oder Wertpapiere. Geringwertige Wirtschaftsgüter sowie solche mit spezifischen Abschreibungsregeln sind ebenfalls nicht zulässig. Investitionen in immaterielle Wirtschaftsgüter ohne Bezug zu Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit, Investitionen im Bereich fossiler Energieträger sowie gebrauchte Wirtschaftsgüter fallen ebenfalls zu den Ausschlüssen. Zudem besteht kein Anspruch auf den IFB bei pauschaler Gewinnermittlung oder bei außerbetrieblichen Einkünften.

Planung und Optimierung

Für Investitionen gelten der Zeitraum vom 1. November 2025 bis Dezember 2026, wobei das Lieferdatum der Investition ausschlaggebend ist. Langfristige Investitionen, die vor dem 1. November 2025 getätigt wurden, müssen aliquotiert werden. Ein wichtiger Tipp ist die optimale Kombination des IFB mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB). Während für abnutzbare Wirtschaftsgüter der IFB genutzt werden kann, bieten sich Wertpapiere zur vollständigen Nutzung des GFB an.

Eine sorgfältige Beratung und vorausschauende Planung sind unerlässlich, um die steuerlichen Vorteile des IFB vollständig auszuschöpfen und so den größtmöglichen Nutzen für das Unternehmen zu erzielen.