Wichtige Änderungen bei SV-Anmeldungen ab dem 1. Januar 2026
Ab dem 1. Januar 2026 treten bedeutende Änderungen bei der Anmeldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung (SV) in Kraft. Diese Neuerungen zielen darauf ab, die Transparenz zu erhöhen und die Prüfungen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu erleichtern.
Neue Meldepflichten
Ein wesentlicher Bestandteil der neuen Regelungen ist die verpflichtende Angabe des Ausmaßes der vereinbarten Arbeitszeit bei der Anmeldung zur Sozialversicherung. Durch diese Maßnahme soll die Transparenz erhöht werden, was den Prüfungen durch die ÖGK zugutekommt. Die Angabe der Arbeitszeit ermöglicht es, Diskrepanzen zwischen gemeldeter Arbeitszeit und tatsächlichem Einkommen schneller zu erkennen.
Hintergrund der Maßnahme
Die Einführung dieser Meldepflicht hat das Ziel, eine bessere Vergleichbarkeit zwischen Einkommen und Arbeitszeit für Beschäftigte zu schaffen. Dies soll die Prüfungshandlungen der ÖGK erleichtern, da Diskrepanzen so leichter offenbar werden und schneller aufgedeckt werden können.
Geänderte Antrittsvoraussetzungen
Neben den neuen Meldepflichten gibt es auch Veränderungen bei den Antrittsvoraussetzungen. Die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze wird ausgesetzt, und es werden strengere Zugangsregelungen für Korridorpensionen eingeführt. Diese Änderungen sind Teil eines umfassenderen Ansatzes zur besseren Regulierung und Überwachung der Arbeitsverhältnisse.
Überarbeitete SV-Meldungen
Darüber hinaus müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Abschrift der SV-Anmeldung aushändigen. Diese Maßnahme dient der besseren Kontrolle der gemeldeten Arbeitszeiten durch die Arbeitnehmer selbst und hilft, Unstimmigkeiten frühzeitig zu erkennen.
Zusammenfassend zielen diese neuen Regelungen darauf ab, die Genauigkeit und Transparenz der Sozialversicherungsanmeldungen zu erhöhen, um potentielle Missstände schneller identifizieren zu können. Arbeitgeber sollten sich rechtzeitig auf diese Änderungen vorbereiten, um die neuen Vorschriften fristgerecht umzusetzen.

