Klarheit bei Kündigungsfristen für Saisonkräfte
Zur Verbesserung der Transparenz bezüglich der Kündigungsfristen für Saisonkräfte wird das sogenannte Saisonprivileg ab dem 1. Januar 2026 abgeschafft. Dieses Privileg hatte bisher abweichende Kündigungsfristen für bestimmte Saisonbranchen ermöglicht. Ziel dieser Maßnahme ist es, die bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Kündigungsfristen endgültig zu beseitigen.
Angleichung der Kündigungsfristen
Bereits seit 2021 wurden die Kündigungsfristen für Arbeiterinnen und Arbeiter an jene der Angestellten angepasst. Allerdings führte der Mangel an einer exakten Definition, welche Branchen als „Saisonbranche“ gelten, zu fortwährender Unsicherheit in der Praxis.
Neuer Gesetzesentwurf
Der gegenwärtig vorliegende Gesetzesentwurf sieht vor, dass lediglich Kollektivverträge mit abweichenden Regelungen, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 1. Februar 2025 abgeschlossen wurden, weiterhin Gültigkeit besitzen. Der Oberste Gerichtshof hat zudem klargestellt, dass eine bloße Einigung zwischen Kollektivvertragspartnern nicht ausreicht, um eine Branche als Saisonbranche einzustufen.
Zukünftige Kündigungsfristen
Ab 2026 werden für alle Kollektivverträge die allgemeinen Kündigungsfristen gelten. Diese variieren je nach Betriebszugehörigkeit zwischen 1 bis 5 Monaten und können auf maximal 6 Monate verlängert werden.
Aktuell gültige Kollektivverträge mit Ausnahmeregelungen
Es besteht eine spezifische Liste von Kollektivverträgen, die weiterhin von den besonderen Regelungen Gebrauch machen können. Diese umfassen beispielsweise Branchen wie das Baugewerbe, Wachorgane sowie das Holzbau-Meistergewerbe.
Fazit
Mit den geplanten Änderungen, die sich derzeit noch im Stadium eines Gesetzesentwurfs befinden, soll für mehr Klarheit und Einheitlichkeit bei den Kündigungsfristen gesorgt werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Änderungen bis zur endgültigen Verabschiedung des Gesetzes durchaus möglich sind.