Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler
Seit 2023 haben Sportvereine die Möglichkeit, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer steuerfrei auszuzahlen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Diese Steuerfreiheit ist eine bedeutende Erleichterung für viele im Sportsektor Tätige und betrifft insbesondere jene, die bis zu 120 Euro pro Einsatztag oder maximal 720 Euro pro Kalendermonat erhalten.
Steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
Unter den Regelungen zur Steuerfreiheit fallen verschiedene Personengruppen, darunter:
- Sportler: Dazu zählen Mannschafts- und Einzelsportler, die regelmäßig an Wettkämpfen teilnehmen.
- Sportbetreuer: Diese Gruppe umfasst Trainer, Lehrwarte, Übungsleiter, Masseure, Sportärzte und Zeugwarte.
- Andere Begünstigte: Hierzu gehören Schiedsrichter, Kampfrichter, Zeitnehmer, Rennleiter und Punkterichter.
- Nicht von der Steuerbefreiung erfasst sind Platzwarte, Streckenposten sowie Fahrten- und Hilfsdienste.
Mitteilungspflicht an das Finanzamt
Um die Ordnungsmäßigkeit der Steuerbefreiung zu gewährleisten, besteht für Vereine die Pflicht, die ausgezahlten Entschädigungen bis Ende Februar 2025 für das Jahr 2024 beim Finanzamt zu melden. Hierfür muss das Formular L 19 verwendet werden, insbesondere wenn ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausgezahlt wurden. Entschädigungen, die zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt werden, sind im Lohnzettel (L 16) aufzuführen.
Bei Einkünften aus selbständigen Tätigkeiten, zum Beispiel von Schiedsrichtern aus Gewerbebetrieb, entfällt diese Mitteilungspflicht.
Hinweise
Vereine sollten die Dokumentation der ausbezahlten Entschädigungen ordnungsgemäß führen, um mögliche Unklarheiten zu vermeiden. Bei nichtselbständiger Tätigkeit sind ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei, während andere Einkünfte ordnungsgemäß gemeldet werden müssen.
Es ist daher ratsam, dass Sportvereine und betroffene Personen sich frühzeitig über die erforderlichen Meldungen und Unterlagen informieren, um die Vorteile dieser Steuerbefreiung ohne Komplikationen in Anspruch nehmen zu können.