Die Möglichkeit einer Verkürzung der Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes eröffnet sich, wenn Vermieter eine kürzere technische Nutzungsdauer für die Ermittlung der Abschreibung (AfA) nachweisen können. Dabei kann von der gesetzlichen Abschreibung von 1,5 % abgewichen werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen für eine kürzere Nutzungsdauer
AfA-Anpassung
Eine Anpassung der Abschreibung bei Einkünften aus Vermietung setzt voraus, dass eine kürzere technische Nutzungsdauer als die gesetzlich vorgeschriebenen 1,5 % nachgewiesen wird. Diese Anpassung kann steuerliche Vorteile verschaffen, wenn in einem schlüssigen Sachverständigengutachten der Bauzustand des Gebäudes eindeutig belegt wird.
Anforderungen an das Sachverständigengutachten
Ein entscheidendes Element dieser Anpassung ist ein qualifiziertes Gutachten, das sowohl detaillierte Angaben zum Bauzustand als auch zu den tragenden Teilen des Gebäudes enthält. Der Fall, in dem ein Gutachten durch das Finanzamt nicht anerkannt wurde, zeigt die Wichtigkeit auf, konkrete Aussagen zur technischen Restnutzungsdauer und zum spezifischen Bauzustand zu machen. Ohne diese Informationen kann ein Gutachten nicht den erforderlichen Nachweis für eine verkürzte Nutzungsdauer erbringen.
Hinweis
Um von der pauschalen AfA von 1,5 % abzuweichen und steuerlich anerkannt zu werden, ist ein umfassendes und qualifiziertes Gutachten von entscheidender Bedeutung. Dieses sollte alle notwendigen Informationen zum Bauzustand enthalten, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.