Elektrofahrzeuge: Steuerliche Luxustangente und Regelungen

In den letzten Jahren hat die steuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen stark an Bedeutung gewonnen. Eine jüngste Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) bietet nun klare Richtlinien für die sogenannte Luxustangente und die Behandlung von Elektrofahrzeugen.

Entscheidung des VwGH zur Luxustangente

Bei der steuerlichen Behandlung von Personenkraftwagen (PKWs) gilt allgemein eine Obergrenze, die als Luxustangente bezeichnet wird. Diese Obergrenze beträgt 40.000 Euro als Bruttowert für die Anschaffungskosten. Diese umfasst somit auch die Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe für steuerlich nicht begünstigte Fahrzeuge.

Einschluss von Sonderausstattungen

Zu den Anschaffungskosten zählen auch Sonderausstattungen wie Klimaanlagen, Alufelgen und serienmäßig eingebaute Navigationssysteme. Im Gegensatz dazu werden unabhängig bewertbare Sondereinrichtungen, wie etwa nachträglich eingebaute Navigationssysteme, nicht als Teil der Anschaffungskosten angesehen.

Kürzung bei Überschreitung der Angemessenheitsgrenze

Wird die festgelegte Obergrenze überschritten, so müssen die Aufwendungen für das Fahrzeug – beispielsweise die Absetzung für Abnutzung, Zinsaufwendungen und Ausgaben für die Vollkaskoversicherung – entsprechend gekürzt werden.

Unterscheidung bei gebrauchten PKWs

Für gebrauchte Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten ausschlaggebend für die Berechnung der Luxustangente, was hier eine flexiblere Handhabung erlaubt.

Spezielle Regelung für Elektrofahrzeuge

Besonders hervorzuheben ist die spezielle Regelung für Elektrofahrzeuge. Für Elektrofahrzeuge, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich ist, wird die Luxustangente von 40.000 Euro als Netzwert betrachtet. Dies bedeutet, dass für solche Fahrzeuge die Obergrenze effektiv auf 33.333 Euro festgelegt wird, indem die Umsatzsteuer herausgerechnet wird.

Klarstellung durch VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof hat somit Klarheit geschaffen, dass bei Elektrofahrzeugen, die für den Vorsteuerabzug infrage kommen, die Umsatzsteuer nicht als Teil der Bemessungsgrundlage für die Anschaffungskosten angesetzt wird. Diese Entscheidung erleichtert die steuerliche Planung und sorgt für mehr Transparenz bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen.

Insgesamt bietet die Klarstellung durch den VwGH sowohl für Unternehmen als auch für Einzelpersonen wichtige Einblicke in die steuerlichen Regelungen rund um Elektrofahrzeuge und trägt zur Förderung der Elektromobilität bei.

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