Die Gastgewerbepauschalierung bietet bestimmten Betrieben die Möglichkeit, für Betriebsausgaben Pauschalen anzusetzen. Hier sind die wichtigsten Informationen dazu.
Voraussetzungen für die Gastgewerbepauschalierung
Gewerbeberechtigung
Um die Gastgewerbepauschalierung in Anspruch nehmen zu können, muss eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 111 Gewerbeordnung für das gesamte Wirtschaftsjahr vorliegen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Tätigkeiten, die steuerlich als reine Vermögensverwaltung klassifiziert sind, wie z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Keine Buchführungspflicht
Ein weiterer entscheidender Punkt ist, dass der Betrieb keine Buchführungspflicht haben darf und auch nicht freiwillig Bücher führen, die eine Bilanzierung ermöglichen. Das Führen von Aufzeichnungen für eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist hierbei nicht schädlich.
Umsatzgrenze
Die jährlichen Umsätze des Betriebs dürfen maximal 400.000 Euro betragen. Bei der Berechnung der Umsatzgrenze werden durchlaufende Posten, wie z.B. die Ortstaxe und die Tourismusabgabe, außer Ansatz gelassen.
Steuererklärung
Es muss aus der Steuererklärung hervorgehen, dass die Pauschalierung in Anspruch genommen wird.
Besonderheiten und Hinweise
Ein Wechsel von der Pauschalierung zu einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist erst nach Ablauf von drei Jahren wieder zulässig.
Weitere Informationen
Für detaillierte Informationen zur Gastgewerbepauschalierung und den rechtlichen Bestimmungen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatungskanzlei oder besuchen Sie die offizielle Website des Finanzministeriums.