Die bevorstehende Novellierung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) und des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) bringt ab dem 1. Januar 2026 erhebliche Änderungen für freie Dienstnehmer mit sich. Diese Änderungen betreffen speziell arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer, welche ihre Arbeitsleistung persönlich erbringen und dabei auf wesentliche eigene Betriebsmittel verzichten.
Gesetzliche Änderungen und Geltungsbereich
Mit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen wird der Fokus auf die persönliche Erbringung der Arbeitsleistungen gelegt. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass freie Dienstnehmer, die keine wesentlichen Betriebsmittel nutzen, in den Anwendungsbereich dieser gesetzlichen Änderungen fallen.
Kündigungsfristen und Vertragsregelungen
Die Einführung gesetzlich geregelter Kündigungsfristen für freie Dienstverhältnisse bringt eine neue Strukturierung mit sich:
- Eine vierwöchige Kündigungsfrist wird für die ersten zwei Dienstjahre festgelegt.
- Ab dem dritten Dienstjahr erhöht sich die Kündigungsfrist auf sechs Wochen.
Zudem können freie Dienstverhältnisse nur noch zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden. Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat, in dem der Vertrag ohne Einhaltung einer Frist jederzeit beendet werden kann.
Erweiterung der Kollektivverträge
Ab 2026 wird es auch möglich sein, arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer in bestehende Kollektivverträge einzubeziehen. Die Gestaltung eigener Kollektivverträge für diese Gruppe ist nicht zwingend erforderlich, aber dennoch eine Option, die Arbeitgebern offensteht.
Dienstzettelpflicht
Mit den neuen Regelungen wird auch die Pflicht zur Ausstellung eines Dienstzettels eingeführt. Arbeitgeber müssen darin festlegen, welche kollektiven Regelungen – wie beispielsweise Kollektivverträge oder Satzungen – auf das Dienstverhältnis Anwendung finden. Diese Informationen müssen zudem am Betriebsstandort zur Einsicht bereitgestellt werden.
Empfehlungen für Arbeitgeber
Es wird dringend empfohlen, bestehende freie Dienstverhältnisse rechtzeitig zu überprüfen und anzupassen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Arbeitgeber sollten bei Fragen zur Personalverrechnung und den neuen Regelungen Unterstützung in Erwägung ziehen, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

