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Hälftesteuersatz für Pensionsabfindung: VwGH-Entscheidung

Der VwGH bestätigt den Hälftesteuersatz für Pensionsabfindungen bei Betriebsaufgabe. Bedingung: Entstehung der Forderung am Tag der Aufgabe.

Der VwGH bestätigt den Hälftesteuersatz für Pensionsabfindungen bei Betriebsaufgabe. Bedingung: Entstehung der Forderung am Tag der Aufgabe.

Judikatur: Anwendung des Hälftesteuersatzes auf Pensionsabfindungen

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall beendete ein selbständiger GmbH-Geschäftsführer, der Einkünfte gemäß § 22 Abs 2 Z 2 EStG 1988 erzielte, seine Tätigkeit. Dies führte zur Betriebsaufgabe seines Geschäftsführungsbetriebs. Aufgrund der Ermittlung der Einkünfte durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung war es notwendig, einen Übergangsgewinn zu ermitteln und eine Aufgabebilanz zu erstellen.

Kernfrage

Der zentrale Streitpunkt bestand darin, ob die Kapitalforderung aus der Abfindung der Betriebspension in der Aufgabebilanz zu berücksichtigen ist und ob für diese Kapitalabfindung die Begünstigung des Hälftesteuersatzes zur Anwendung kommen kann.

Entscheidung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass der Hälftesteuersatz auf die Kapitalabfindung angewendet werden kann, jedoch nur dann, wenn die Forderung aus der Kapitalabfindung der Betriebspension spätestens am Tag der Betriebsaufgabe entstanden war.

Bedeutung und Beratung

Diese Regelung ist von erheblicher Bedeutung für Geschäftsführer, die eine Kapitalabfindung ihrer Betriebspension erhalten und ihre Betriebstätigkeit beenden. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen frühzeitig eine präzise betriebswirtschaftliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die steuerlichen Begünstigungen optimal zu nutzen und Fehler im Rahmen der Aufgabebilanz zu vermeiden.