Die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für freie Dienstnehmer werden ab dem Jahr 2026 signifikant verbessert. Dieser Schritt stellt eine wichtige Anpassung zur Stärkung der Rechte dieser Arbeitnehmergruppe dar und umfasst sowohl gesetzliche Regelungen betreffend die Kündigungsfristen als auch die mögliche Einbindung in Kollektivverträge.
Bessere arbeitsrechtliche Absicherung ab 2026
Zukünftige Regelungen
Ab dem Jahr 2026 werden freie Dienstnehmer arbeitsrechtlich besser abgesichert. Besonders hervorzuheben ist die erstmalige gesetzliche Regelung der Kündigungsfristen. Diese ermöglichen eine Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Nach einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist auf sechs Wochen. Zudem kann eine Probezeit im ersten Monat der Beschäftigung vereinbart werden, in der das Arbeitsverhältnis jederzeit aufgelöst werden kann.
Einbindung in Kollektivverträge
Die neue Gesetzgebung eröffnet auch die Möglichkeit, freie Dienstnehmer in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen einzubeziehen. Dies kann entweder durch die Schaffung eigener Kollektivverträge oder durch Erweiterungen bestehender Verträge erfolgen. Eine Voraussetzung für die Einbindung ist jedoch eine ausdrückliche Vereinbarung der Sozialpartner, da keine automatische Ausdehnung dieser Regelungen erfolgt.
Gesetzeslage
Der Gesetzesentwurf ist derzeit in der Begutachtungsphase, sodass Änderungen noch möglich sind. Die neuen Bestimmungen sollen für Verträge gelten, die ab Januar 2026 abgeschlossen werden, sowie für bestehende Verträge, die bisher keine Kündigungsvereinbarung enthalten.
Insgesamt stellen die geplanten Regelungen einen bedeutenden Fortschritt in der Absicherung freier Dienstnehmer dar und schaffen mehr Rechtssicherheit in ihren Arbeitsverhältnissen.