Die Mitarbeiterprämie 2025 bietet Arbeitgebern weiterhin die Möglichkeit, steuerfreie Boni auszuzahlen, jedoch mit einigen bedeutenden Änderungen und Einschränkungen im Vergleich zum Vorjahr.
Änderungen bei der Mitarbeiterprämie
Der steuerfreie Höchstbetrag wurde erheblich reduziert und beträgt nun bis zu 1.000 Euro, während dieser zuvor bei 3.000 Euro lag. Die steuerfreie Prämie muss zudem zusätzlich zum normalen Gehalt gewährt werden, was Prämienumwandlungen ausschließt.
Vereinfachte Voraussetzungen
Im Gegensatz zum Vorjahr sind keine lohngestaltenden Vorschriften mehr erforderlich. Eine einheitliche Auszahlung ist ebenfalls nicht mehr notwendig. Unterschiedliche Prämienhöhen zwischen den Mitarbeitenden sind zulässig, solange sachliche, betriebsbezogene Gründe vorliegen.
Sozialversicherungs- und Lohnnebenkosten
Während die Prämie steuerfrei bleibt, ist sie nicht von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Monatliche Auszahlungen sind als laufende Bezüge zu behandeln und daher sozialversicherungspflichtig. Andererseits werden „einmalige“ oder quartalsweise Auszahlungen als Sonderzahlungen gehandhabt und unterliegen geringeren Sozialversicherungsbeiträgen.
Besonderheiten bei geringfügig Beschäftigten
Für geringfügig Beschäftigte können regelmäßige Auszahlungen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten und zu einer Vollversicherung führen. Einmalige Zahlungen hingegen halten die Sozialversicherungsfreiheit sowohl für den Grundlohn als auch für die Prämie aufrecht.
Zusatzleistungen und Veranlagungspflicht
Gewinnbeteiligungen in Verbindung mit der Prämie sind bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuerfrei. Sollte dieser Grenzwert überschritten werden, führt dies zur Pflichtveranlagung.
Zusammenfassung
Die Mitarbeiterprämie bleibt ein attraktives Instrument zur Anerkennung besonderer Leistungen und bietet in ihrer aktuellen Form mehr Flexibilität. Arbeitgeber sollten jedoch die Sozialversicherungsaspekte, insbesondere bei geringfügig Beschäftigten, besonders beachten, um ungewollte Konsequenzen zu vermeiden.


