Die „183-Tage-Regel“ im Zusammenhang mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Einführung und Bedeutung
Die sogenannte "183-Tage-Regel", häufig als Monteurklausel bezeichnet, ist eine bedeutende Ausnahme im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Diese Regel stellt eine Abweichung vom Tätigkeitsprinzip dar und ermöglicht es, dass das Besteuerungsrecht bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten von Arbeitnehmern im Entsendungsstaat bleibt. Ziel dieser Regelung ist es, administrative Vereinfachungen bei der Besteuerung zu erreichen.
Voraussetzungen zur Anwendung der Regel
Um die 183-Tage-Regel anwenden zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Empfänger der Vergütungen darf nicht länger als 183 Tage pro Kalenderjahr, Steuerjahr oder in einem variablen 12-Monats-Zeitraum im Tätigkeitsstaat anwesend sein.
- Die Vergütungen müssen von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist.
- Die Vergütungen dürfen nicht von einer Betriebsstätte gedeckt werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat unterhält.
Steuerliche Regelungen
Solange alle drei Kriterien erfüllt sind, bleibt das Besteuerungsrecht in Österreich. Sollte jedoch eine der Voraussetzungen nicht zutreffen, überträgt sich das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 15 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens automatisch auf den Tätigkeitsstaat. Für Österreich als Ansässigkeitsstaat gelten zwei mögliche Steuerregelungen:
- Befreiungsmethode: Die Vergütungen können steuerfrei unter Progressionsvorbehalt gestellt werden.
- Anrechnungsmethode: Die im Ausland gezahlte Steuer wird auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet.
Besonderheiten der 183-Tage-Berechnung
Zur Ermittlung der 183-Tage-Grenze werden alle physischen Aufenthalte im Tätigkeitsstaat gezählt, einschließlich An- und Abreisetage, sowie Urlaubs- und Krankheitstage. Tage außerhalb des Tätigkeitsstaats oder Durchreisetage von weniger als 24 Stunden fallen nicht unter diese Berechnung.
Hinweis
Überschreitet der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist, geht das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats rückwirkend ab dem Beginn der Tätigkeit über. Es ist zu beachten, dass diese Regelungen für Arbeitnehmer in Telearbeit nicht gelten.
Zusätzliche Informationen
Die in den DBA verwendeten Zeitrahmen können variieren, abhängig davon, ob ein Kalenderjahr, Steuerjahr oder ein flexibler 12-Monats-Zeitraum verwendet wird. In Ländern wie Australien und dem Vereinigten Königreich, wo das Steuerjahr vom Kalenderjahr abweichen kann, sind Besonderheiten zu beachten.
Ressourcen
Weitere Informationen und eine Übersicht über Doppelbesteuerungsabkommen sind auf der Webseite der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) verfügbar, ebenso wie zusätzliche Artikel zur steuerlichen Behandlung von Grenzgängern und Entsendungen.