Immobilienertragsteuer: Auswirkungen Gemischter Schenkungen
Grundlagen der Immobilienertragsteuer
Seit 2012 unterliegen Gewinne aus der entgeltlichen Übertragung von Grundstücken grundsätzlich der Immobilienertragsteuer, unabhängig von einer Spekulationsfrist. Der Steuerprozentsatz beträgt dabei 30 % und gilt sowohl für private als auch für betriebliche Übertragungen. Im Gegensatz dazu sind unentgeltliche Grundstücksübertragungen, wie Schenkungen, von der Immobilienertragsteuer ausgenommen.
Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften
Die Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen erfolgt anhand des Verhältnisses der Gegenleistung zum gemeinen Wert des Grundstücks. Eine entgeltliche Übertragung liegt vor, wenn die Gegenleistung mindestens 75 % des gemeinen Wertes des Grundstücks beträgt. Umgekehrt handelt es sich um eine unentgeltliche Übertragung, wenn die Gegenleistung maximal 25 % des gemeinen Wertes beträgt. Bei gemischten Schenkungen, insbesondere unter nahen Angehörigen, wird von einer unentgeltlichen Übertragung ausgegangen, sofern die Gegenleistung zwischen 25 % und 75 % des Wertes des Wirtschaftsgutes liegt.
Steuerliche Konsequenzen
Entgeltliche Übertragungen unterliegen der Immobilienbesteuerung von 30 %. Auch wenn unentgeltliche Übertragungen von der Immobilienertragsteuer befreit sind, fällt bei unentgeltlichen Grundstücksgeschäften Grunderwerbsteuer an. Diese steuerlichen Unterscheidungen sind von erheblicher Bedeutung für die Praxis.
Wichtige Hinweise
Die Beurteilung, ob ein Rechtsgeschäft als entgeltlich oder unentgeltlich gilt, basiert auf spezifischen Kriterien, wie der Höhe der Gegenleistung im Vergleich zum Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes. Auch im familiären Umfeld wird tendenziell von einer Schenkung ausgegangen, wenn der Schenkungscharakter überwiegt und eine Bereicherungsabsicht besteht.
Diese Übersicht beleuchtet die steuerlichen Implikationen gemischter Schenkungen im Kontext der Immobilienertragsteuer. Für weiterführende Informationen und Details steht die Wirtschaftskammer Österreichs (WKO) als Anlaufstelle bereit.