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VwGH-Urteil: Notebook als Werbungskosten nutzen

VwGH-Urteil: Berufsanteil bei Notebook-Kosten als Werbungskosten anerkannt. Flexibilität durch individuelle Prüfung der Nutzung ermöglicht höhere Absetzbarkeit.

VwGH-Urteil: Berufsanteil bei Notebook-Kosten als Werbungskosten anerkannt. Flexibilität durch individuelle Prüfung der Nutzung ermöglicht höhere Absetzbarkeit.

Die Nutzung eines beruflichen Notebooks kann steuerliche Besonderheiten mit sich bringen, insbesondere hinsichtlich der Werbungskostenverrechnung. Jüngste Entwicklungen im Steuerrecht, insbesondere durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), werfen neues Licht auf die Möglichkeit, die berufliche Nutzung eines Notebooks steuerlich geltend zu machen.

Gerichtsurteil zur Werbungskostenverrechnung

In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (GZ Ra 2023/15/0073 vom 30.1.2025) wurde die Thematik untersucht, ob ein höherer beruflicher Nutzungsanteil eines Notebooks als Werbungskosten anerkannt werden kann. Eine Historikerin hatte in ihrem Fall 95 % der Notebook-Kosten als Werbungskosten beansprucht, da das Gerät überwiegend für berufliche Zwecke genutzt werde. Entscheidende Merkmale wie das geringe Gewicht des Notebooks und dessen eingeschränkte private Nutzbarkeit unterstützten diese Argumentation.

Aufteilung von Privat- und Berufsanteil

Im Steuerrecht gilt grundsätzlich das Aufteilungsverbot, welches besagt, dass Wirtschaftsgüter nicht zwischen privater und beruflicher Nutzung getrennt werden können. Dies wird am Beispiel von Fernsehern häufig illustriert. Eine Ausnahme besteht jedoch für PCs und Notebooks, die nicht dem Aufteilungsverbot unterliegen. Hierbei nimmt man gemäß den Lohnsteuer-Richtlinien üblicherweise einen privaten Nutzungsanteil von mindestens 40 % an. Im genannten VwGH-Fall wurde jedoch betont, dass der Nachweis der beruflichen Nutzung individuell zu prüfen ist.

Auswirkungen des Urteils

Das Urteil des VwGH ermöglicht eine größere Flexibilität bei der Anerkennung von Werbungskosten. Sofern ein entsprechender Nachweis erbracht wird, können Steuerpflichtige einen geringeren Privatanteil und somit einen höheren beruflichen Nutzungsanteil geltend machen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) muss im fortgesetzten Verfahren prüfen, ob die von der Historikerin geltend gemachte 95 % berufliche Nutzung tatsächlich zutrifft, obwohl auch andere Prozentsätze in Betracht gezogen werden können.

Empfehlungen

Steuerpflichtigen wird empfohlen, die konkrete berufliche Nutzung von Arbeitsmitteln, wie Notebooks, sorgfältig zu dokumentieren. Eine präzise Dokumentation kann helfen, bei der Steuerveranlagung höhere Werbungskosten geltend zu machen. Dies ermöglicht gegebenenfalls signifikante steuerliche Vorteile und fördert ein besseres Verständnis der komplexen Regelungen rund um die berufsbedingte Nutzung von Wirtschaftsgütern.