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Steuerfreie Zuschüsse für Kinderbetreuung ab 2025

Unternehmen können bis zu 2.000 EUR pro Kind und Jahr steuerfrei für Kinderbetreuung auszahlen. Erfahren Sie alles zu Nachweisen und steuerlichen Vorteilen.

Unternehmen können bis zu 2.000 EUR pro Kind und Jahr steuerfrei für Kinderbetreuung auszahlen. Erfahren Sie alles zu Nachweisen und steuerlichen Vorteilen.

Die steuerliche Förderung der Kinderbetreuung bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Mitarbeitenden zu unterstützen, indem sie Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten leisten. Diese Steuerbefreiungen können nicht nur den Mitarbeitenden zugutekommen, sondern auch die Arbeitgeberattraktivität steigern. Hier sind die wichtigsten Regelungen und Anforderungen zusammengefasst:

Steuerbefreiungen für Kinderbetreuung

Steuerliche Regelungen

Unternehmen können ihren Mitarbeitenden einen steuerfreien Zuschuss von bis zu 2.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr gewähren. Einige grundlegende Voraussetzungen müssen dabei beachtet werden: Der sogenannte Kinderabsetzbetrag muss dem Mitarbeitenden mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zustehen. Zudem darf das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Zuschuss kann entweder direkt an die Betreuungsperson oder -einrichtung gezahlt werden, als Gutschein für institutionelle Einrichtungen oder als Kostenerstattung ausgegeben werden.

Anforderungen an Nachweise

Zur Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiungen müssen bestimmte Nachweise erbracht werden. Der Mitarbeitende ist verpflichtet, das Formular L35 vorzulegen. Zudem ist eine Bewilligung zur Führung der Betreuungseinrichtung oder ein Nachweis über die Qualifikation der betreuenden Person erforderlich. Rechnungen und Zahlungsbestätigungen müssen präzise Angaben enthalten, darunter den Namen, die Sozialversicherungsnummer des Kindes und spezifische Rechnungsdetails. Die gewährten Zuschüsse sind dann von den tatsächlichen Kinderbetreuungskosten abzuziehen.

Steuerfreie Kinderbetreuungskosten

Die Steuerbefreiung umfasst neben den unmittelbaren Kosten für die Betreuung auch zusätzliche Ausgaben wie Verpflegung und Bastelgeld. Auch die Ferienbetreuung durch qualifizierte Personen fällt unter diese Regelung, vorausgesetzt, es liegen detaillierte Abrechnungen vor.

Änderungen ab 2025

Ab dem Jahr 2025 unterliegt der Zuschuss zur Kinderbetreuung einer Änderung in der Dokumentation: Er wird dann auf dem Jahreslohnzettel spezifisch unter „Zuschuss zur Kinderbetreuung“ ausgewiesen. Vor dieser Änderung war der Zuschuss unter „Sonstigen steuerfreien Bezügen“ aufgeführt.

Zusammenfassend bieten diese Regelungen für Unternehmen, die Lohnverrechnungen durchführen, einen klaren Leitfaden, um administrative Anforderungen zu gewährleisten und gleichzeitig steuerliche Vorteile im Kontext der Kinderbetreuung voll auszuschöpfen. Diese Schritte sind entscheidend, um optimale Unterstützung für Mitarbeitende und ihre Familien bieten zu können.