Die steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt erfährt durch eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts eine wesentliche Änderung. Mit dem Urteil vom 19.12.2024 wurde klargestellt, dass Feiertagsarbeitsentgelt nicht länger als steuerfreier Zuschlag gemäß § 68 Abs. 1 des EStG erachtet wird, sondern zukünftig als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt.
Details der rechtlichen Änderungen
Feiertagsentgelt vs. Feiertagsarbeitsentgelt
Arbeitnehmer behalten ihren Anspruch auf Entgelt für arbeitsfreie Feiertage. Das bedeutet, dass sie auch dann bezahlt werden, wenn sie an einem Feiertag nicht arbeiten. Sollte jedoch Arbeiten an Feiertagen erforderlich sein, haben Arbeitnehmer Anspruch auf zusätzliches Entgelt. Dieses ist nur dann steuerfrei, wenn es ausdrücklich als Feiertagsarbeitszuschlag deklariert ist.
Umsetzung und Fristen
Diese neue steuerliche Behandlung tritt mit Beginn des Kalenderjahres 2025 in Kraft. Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle erforderlichen Anpassungen in der Lohnbuchhaltung spätestens bis März 2025 rückwirkend implementiert sind, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
Empfehlungen
Um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, sollten Unternehmen ihre Lohnverrechnungssysteme aktualisieren. Dabei kann eine eingehende steuerliche Beratung hilfreich sein, um notwendige Anpassungen rechtzeitig vorzunehmen.
Weitere Informationen
Die Änderungen im Steuerrecht, wie jene betreffend das Feiertagsarbeitsentgelt, erfordern von den Unternehmen eine genaue Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen. Weitere wertvolle Informationen sowie Unterstützung bietet die Wirtschaftskammer Österreich mit Artikeln zu verwandten Themen wie Sozialplanzahlungen, Sachbezüge für arbeitsplatznahe Unterkünfte und die lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen.
Diese Änderungen unterstreichen die Wichtigkeit, steuerliche Themen kontinuierlich zu verfolgen, um gesetzeskonform zu bleiben und mögliche finanzielle Risiken zu minimieren.