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Steuern für Gesellschafter-GF: Einkünfte und Regelungen

Erfahren Sie alles über die steuerlichen Aspekte für Gesellschafter-Geschäftsführer, von Einkunftsarten bis zur Gewinnermittlung. Wichtige Infos auf einen Blick!

Erfahren Sie alles über die steuerlichen Aspekte für Gesellschafter-Geschäftsführer, von Einkunftsarten bis zur Gewinnermittlung. Wichtige Infos auf einen Blick!

Steuerliche Aspekte für Gesellschafter-Geschäftsführer

Für Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es spezifische steuerliche Vorschriften, die von der Höhe der Beteiligung und der Art der Tätigkeit abhängen. Die rechtlichen Regelungen sind komplex und erfordern eine sorgfältige Beachtung, um die steuerlichen Verpflichtungen effizient zu managen.

Einkunftsarten

Die Art der Einkünfte, die Gesellschafter-Geschäftsführer erzielen, hängt maßgeblich von ihrer Beteiligung an der Gesellschaft ab:

  • Wesentlich beteiligte Geschäftsführer, die mehr als 50% der Anteile halten, erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 22 Abs 2 zweiter Teilstrich EStG.
  • Nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer mit einem Anteil von höchstens 25% erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, auch wenn sie weisungsfrei tätig sind, gemäß § 25 Abs 1 Z1 lit a und b EStG.
  • Freie Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer erzielen unabhängig von ihrer Beteiligungshöhe Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb gemäß § 22 Abs 1 EStG bzw. § 23 EStG.

Gewinnermittlung

Bei der Gewinnermittlung stehen folgende Optionen zur Verfügung:

  • Basispauschalierung: Diese Methode kann für Einkünfte aus selbständiger Arbeit angewendet werden, sofern die Umsatzgrenzen (bis 2025: 220.000 Euro, mit Anhebung in den folgenden Jahren) nicht überschritten werden. Ein pauschaler Betriebsausgabensatz von 6% des Umsatzes, maximal 13.200 Euro, ist anwendbar.
  • Vorsteuerpauschalierung: Dies ist möglich mit 1,8% des Umsatzes, maximal 3.960 Euro. Diese Pauschalierung ist für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeschlossen.

Weitere Regelungen

  • KFZ-Nutzung: Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs zählt als Betriebseinnahme und unterliegt der Sachbezugswerteverordnung.
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen: Vertragsgestaltungen müssen fremdüblich sein, ansonsten werden die Einkünfte als KESt-pflichtige Kapitaleinkünfte gewertet.
  • Umsatzsteuerrichtlinien: Wesentlich beteiligte Geschäftsführer gelten als Unternehmer, wobei in der Praxis Ausnahmen möglich sind.

Sozialversicherungs- und Lohnabgaben

  • Auch für wesentlich beteiligte Geschäftsführer müssen Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer entrichtet werden.
  • Werkvertrags-Geschäftsführer werden beim Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer nicht als Unternehmer behandelt.

Diese Bestimmungen verdeutlichen die vielfältigen steuerlichen Aspekte, die Gesellschafter-Geschäftsführer beachten müssen. Die Einhaltung dieser Regelungen ist entscheidend, um steuerliche Verpflichtungen korrekt zu erfüllen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.