VwGH-Entscheidung zur AfA-Miete bei Fruchtgenuss
Hintergrund
In einem konkreten Fall schenkte eine Mutter ihrem Sohn ein Miethaus und behielt sich das „Vorbehaltsfruchtgenuss“ daran vor. Später vereinbarte sie mit ihrem Sohn eine Zahlung zur Abgeltung der Gebäudesubstanz in Höhe der Abschreibung (AfA), welche steuerlich jedoch als unwirksam erachtet wurde.
Gerichtliche Entscheidung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass die nachträgliche Vereinbarung einer AfA-Miete steuerlich nicht abzugsfähig ist, da es an der Fremdüblichkeit fehlt. Es wird argumentiert, dass solche Zahlungen unüblich sind für jemanden, der bereits ein unentgeltliches Fruchtgenussrecht innehat. Entscheidend ist, dass die AfA-Miete zeitgleich mit der Fruchtgenussbestellung hätte vereinbart werden müssen, um steuerlich anerkannt zu werden.
Wichtig für die Praxis
Es ist ratsam, nachträgliche Vereinbarungen zur AfA-Miete bei einem bereits bestehenden Fruchtgenussrecht zu vermeiden. Diese sollten bereits von Anfang an festgelegt werden, um steuerlich relevant zu sein und entsprechende Vorteile zu sichern.
Hinweis für Steuerpflichtige
Bei Vereinbarungen im Bereich der Vermietung und Verpachtung ist es unerlässlich, diese auf ihre Fremdüblichkeit hin zu überprüfen. Eine frühzeitige steuerliche Planung und Beratung ist entscheidend, um ungewollte steuerliche Nachteile zu vermeiden und eine korrekte Ausnutzung der steuerlichen Möglichkeiten sicherzustellen.