Die steuerliche Arbeitnehmerveranlagung bietet Arbeitnehmern verschiedene Formen, um ihre Steuerpflichten zu erfüllen und potenzielle Rückerstattungen zu maximieren. Sie gliedert sich in die Pflichtveranlagung, die freiwillige Antragsveranlagung und die antragslose Veranlagung. Hierbei sind die jeweiligen Voraussetzungen und Fristen entscheidend.
Veranlagungsformen
Pflichtveranlagung
Die Pflichtveranlagung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend, die zusätzlich zu lohnsteuerpflichtigen Einkünften über 730 Euro beziehen, zeitweise mehrere Arbeitgeber hatten oder bei denen fehlerhafte Absetzposten aufgetreten sind. Weiterhin wird sie durchgeführt bei fehlerhaften Freibeträgen oder Zusatzerträgen während der Lohnverrechnung sowie bei steuerfrei erhaltenen Aufwendungen oder Abgaben unter unpassenden Voraussetzungen.
Freiwillige Antragsveranlagung
Arbeitnehmer können die freiwillige Antragsveranlagung nutzen, um nicht berücksichtigte Abzugsposten, wie zum Beispiel Werbungskosten, geltend zu machen. Diese Möglichkeit steht bis zu fünf Jahre rückwirkend zur Verfügung. Für das Jahr 2020 kann die Antragsveranlagung beispielsweise noch bis Ende 2025 gestellt werden.
Antragslose Veranlagung
Ohne dass der Arbeitnehmer einen Antrag stellen muss, erfolgt die antragslose Veranlagung automatisch durch das Finanzamt. Diese wird angewendet, wenn nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind und die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vorliegen. Sie führt in der Regel zu Gutschriften. Arbeitnehmer, die zusätzliche Abzugsposten geltend machen möchten, können jedoch bis zu fünf Jahre im Nachhinein eine Steuererklärung einreichen, um die antragslose Veranlagung zu ändern.
Pflichtveranlagung Details
Die Pflichtveranlagung wird durchgeführt, wenn Nebeneinkünfte über 730 Euro bestehen, Arbeitnehmer zeitweise mehrere Arbeitgeber hatten oder falsche Freibeträge beziehungsweise Zusatzerträge bei der Lohnverrechnung angegeben wurden. Zudem betrifft sie steuerfreie Aufwendungen oder Abgaben unter unpassenden Voraussetzungen.
Neuerungen ab 2024
Ab 2024 werden Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten einer genauren Prüfung hinsichtlich der Steuerfreiheit unterzogen. Auch die korrekte Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-Ups wird stärker in den Fokus genommen.
Einreichfristen
Für die Pflichtveranlagung ist die Steuererklärung für 2024 spätestens bis Ende Juni 2025 (elektronisch) oder bis April 2025 (schriftlich) einzureichen. Bei mehreren Arbeitgebern gilt eine verlängerte Frist bis Ende September 2025.
Antragslose Veranlagung
Auch wenn keine weitere Eingabe erfolgt, führt das Finanzamt die Veranlagung bei Gutschriften mindestens in Höhe von fünf Euro durch. Dabei handelt es sich um eine automatische Steuerveranlagung, die erfolgt, wenn keine zusätzliche Steuererklärung notwendig ist.
Hinweis
Diese Erklärungen stellen eine grundlegende Übersicht dar und sind nicht umfassend. Bei Veränderungen der steuerlichen Situation ist eine individuelle Beratung zu empfehlen, um alle Möglichkeiten optimal auszuschöpfen.