Die Gebäudeabschreibung bei Vermietung und Verpachtung hat durch aktuelle Änderungen an Bedeutung gewonnen. Seit dem 1. Juli 2023 besteht die Möglichkeit, ein Gebäude zum Buchwert zu entnehmen, ohne dabei stille Reserven aufdecken zu müssen. Diese Neuerung betrifft die Abschreibungspraxis erheblich und bringt dabei verschiedene Aspekte mit sich.
Neuerungen bei der Gebäudeentnahme
Mit der neuen Regelung wird der Entnahmewert eines Gebäudes bei nachfolgender Vermietung anstelle der ursprünglichen Anschaffungskosten verwendet. Dies bedeutet, dass der Buchwert zum Zeitpunkt der Entnahme für zukünftige Abschreibungen maßgeblich ist, was insbesondere für Steuerpflichtige von Interesse sein kann, die ihre Immobilien nach der Entnahme nutzen möchten.
Abschreibungssatz und Berechnung
Die jährliche Abschreibung erfolgt mit einem festen Satz von 1,5 %, der auf dem Entnahmewert basiert. Da der Buchwert bei der Entnahme häufig niedriger ist, führt dies in der Regel zu einer geringeren Abschreibung. Nur mit einem entsprechenden Gutachten kann eine abweichende, kürzere Nutzungsdauer und damit eine höhere Abschreibung geltend gemacht werden.
Stellungnahme des Finanzministeriums
Im Einklang mit einem VwGH-Erkenntnis von 2015 hat das Finanzministerium klargestellt, dass im außerbetrieblichen Bereich die betriebliche Restnutzungsdauer oder die ursprünglichen Anschaffungskosten für die Abschreibung nicht mehr relevant sind. Der Entnahmewert wird als neue Bemessungsgrundlage bestätigt, was die Berechnung der Abschreibung vereinfacht.
Zusammenfassung
Bei der Entnahme von Gebäuden zum Buchwert dient der Entnahmewert als Grundlage für die Abschreibung. Es gilt ein standardisierter jährlicher Abschreibungssatz von 1,5 %, es sei denn, eine kürzere Nutzungsdauer kann nachgewiesen werden. Diese Neuerungen bieten Steuerpflichtigen eine klare und standardisierte Vorgehensweise bei der Gebäudeentnahme und -abschreibung.